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Crowdfunding wird auf rechtliche Basis gestellt

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Am Montag endet die Begutachtungsfrist für das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG). Damit soll das Crowdfunding, also die Finanzierung von Firmenprojekten durch viele kleine Anleger, auf eine rechtliche Basis gestellt werden.

Bisher bewegen sich Start-ups, die sich abseits von Banken nach Geldgebern umschauen, in einer Grauzone. Crowdfunding birgt Risiken für Kleinanleger, warnen Kritiker.

Informationen ab fünf Mio. Euro

Mitte April hat das Wirtschaftsministerium das neue Gesetz in Begutachtung geschickt, im Herbst soll es in Kraft treten. Der Entwurf sieht vor, dass es für Projekte bis zu einem Emissionsvolumen von 100.000 Euro keine gesetzlichen Voraussetzungen wie Informationspflichten geben soll. Darüber sollen abgestufte Informationspflichten gelten, die volle Prospektpflicht mit umfassenden Informationen erst ab 5 Mio. Euro. Derzeit liegt die Grenze bei 250.000 Euro.

Max. 5.000 Euro einsammeln

Da Investoren ihr eingesetztes Geld im Fall einer Pleite komplett verlieren können, sollen Unternehmer von einem einzelnen Privatanleger maximal 5.000 Euro einsammeln dürfen. Höhere Beträge sind in Ausnahmefällen möglich – wenn der Anleger im Schnitt mehr als 2.500 Euro netto im Monat verdient und selbst erklärt, nicht mehr als das Doppelte des Monatseinkommens oder zehn Prozent des Finanzanlagevermögens in Crowdfunding zu stecken.

“Großer Rückschritt beim Anlegerschutz”

Die Arbeiterkammer (AK) findet das noch immer viel zu riskant. Sie sieht im neuen Gesetz einen “großen Rückschritt beim Anlegerschutz”, wie sie in ihrer Stellungnahme zum Entwurf wissen lässt. Die 5.000-Euro-Grenze “beinhaltet die Gefahr, dass Kleinanleger durch Sparpläne oder andere ‘innovative’ Vertriebsmodelle unangemessen Risiko konzentrieren.” Die Möglichkeit zur Diversifizierung durch viele kleine Investments auch für Kleinanleger wäre nach Einschätzung der AK aber gerade der Vorteil der Schwarmfinanzierung. Weiters wünscht sich die AK, die im Rahmen des AltFG zulässigen Finanzinstrumente einzuschränken und genauer zu definieren.

Präzisierung der Pflichten

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts pocht auf Präzisierungen bei den Informationspflichten. Der Rechtsanwaltskammertag freut sich grundsätzlich, dass Anwälte berechtigt sein sollen, die Crowdfunding-Informationen zu prüfen. Nicht so die Notariatskammern. Eine Prüfung von Unterlagen eines Emittenten gehöre nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Notariatskammern, es sei “auch undenkbar, dass eine gesetzliche Interessensvertretung in Konkurrenz zu ihren Mitgliedern tätig wäre”. Auch die Rechtsanwaltskammer will nicht in eine “Wettbewerbsrolle gegenüber ihren eigenen Mitgliedern gedrängt” werden. (APA)

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