Laut Arbeiterkammer Vorarlberg gelten zwar Mindesttemperaturen für Arbeitsräume, für Arbeiten im freien gibt es aber keine Temperaturuntergrenzen. Das heißt, auch bei minus 20 Grad und Nordwind gibt es keine Handhabe, der Arbeit einfach fern zu bleiben. Allerdings sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, für Sicherheit und den Schutz der Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Kosten die dabei entstehen, dürfen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
Arbeit in Räumen
In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur bei geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25 °C, bei normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24 °C und bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung mindestens 12 °C beträgt. Abweichungen von diesen Temperaturen darf es nur dann geben, wenn produktionstechnische Gründe der Bestimmung entgegenstehen. In diesem Fall muss aber durch technische oder organisatorische Maßnahmen (wie z.B. durch entsprechende Abschirmung oder zusätzliche Pausen) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind.
Arbeit im Freien
Für das Arbeiten im Freien gibt es grundsätzlich keine Temperaturuntergrenze. Der Arbeitgeber ist jedoch dazu verpflichtet, die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Falls es notwendig ist, sind dann entsprechende Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren. Stellt sich heraus, dass entsprechende Kleidung notwendig ist, muss diese vom Arbeitgeber gestellt werden.
Beschäftigte am Bau, welche unter die Regelungen des Schlechtwetterentschädigungsgesetzes fallen, haben überdies die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit kurzfristig niederzulegen. In Aufenthaltsräumen am Bau dürfen 21°C nicht unterschritten werden.
Was hilft bei eisigen Temperaturen?
Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und Kälteschutzkleidung
Für alle Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die Kälte ausgesetzt sind muss entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen, insbesondere der Temperaturisolierfähigkeit. Unter anderem muss die Kleidung atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Diese Schutzkleidungen sind zu erneuern, wenn sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, abgetragen oder nicht mehr zu reinigen sind. Sämtliche Kosten dafür müssen von den ArbeitgeberInnen getragen werden.
Beheizte Aufenthaltsräume
Bei tiefen Temperaturen kann es erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für Arbeiterinnen und Arbeiter auf dem Bau gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Aufenthaltsräume gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
(red)
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