Das ergaben am Freitag Recherchen der APA. Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) hat in nichtöffentlicher Sitzung unter der Geschäftszahl 17 Bs 11/07b eine Entscheidung des Wiener Landesgerichts für Strafsachen bestätigt, das ein von Peter Westenthaler angestrengtes Verfahren gegen den Vorarlberger Schriftsteller Michael Köhlmeier mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung eingestellt hatte.
Köhlmeier war nach der Nationalratswahl neben anderen Künstlern und Kulturschaffenden von der Tageszeitung Die Presse um einen Kommentar zum Wahlergebnis gebeten worden. Köhlmeier stellte unter anderem fest: Am meisten wundert mich, dass das BZÖ wieder ins Parlament kommt. Aber offensichtlich müssen die Idioten auch irgendwie vertreten sein.
Davon fühlte sich Peter Westenthaler gleichermaßen angesprochen wie verunglimpft. Er reichte gegen den Autor eine Privatanklage wegen Beschimpfung ein, da Köhlmeier ihm als BZÖ-Spitzenkandidat vorgeworfen habe, ein Idiot zu sein.
Die Klage wurde von der ersten Instanz nicht weiter behandelt, da diese die inkriminierten Äußerungen in jedem Fall als vom Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst sah und als zulässige Kritik ohne Wertungsexzess interpretierte. Das Erstgericht machte am Rande auch deutlich, dass Köhlmeier wohl eher BZÖ-Wähler als -Politiker gemeint habe, gestand jedoch Westenthaler sowie künftigen Mandataren des BZÖ grundsätzlich die Klagslegitimation zu. Mangels Vorliegen einer strafbaren Handlung stellte die zuständige Richterin mit Genehmigung der Ratskammer das Verfahren allerdings formell ein.
Westenthaler wollte sich damit nicht zufrieden geben. Er legte dagegen Beschwerde ein, der das OLG nun aber keine Folge gab. Dem durchschnittlichen Leser der Presse sei die rigorose Asyl- und Einwanderungspolitik des BZÖ ebenso bekannt wie die Neigung des Spitzenkandidaten dieser Partei, den politischen Gegner des öfter verbal heftig zu kritisieren, ist in der druckfrischen OLG-Entscheidung wörtlich nachzulesen. Umso mehr müsse sich Westenthaler Köhlmeiers Kritik gefallen lassen, zumal dieser den BZÖ-Obmann nicht namentlich angeführt, sondern lediglich als Teil des angesprochenen Kollektivs der BZÖ-Politiker angesprochen habe.
Der Schriftsteller habe Westenthaler nicht persönlich angegriffen und diffamiert: Vielmehr zielt der verbale Angriff auf die von der Partei des BZÖ betriebene Politik. In Folge all dessen bestätigte das OLG die Vorgehensweise des Erstgerichts.
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