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Siebenjährige verlor bei Verkehrsunfall ein Bein

Schadenersatzprozess nach tragischem Unfall im Jahr 2007.
Schadenersatzprozess nach tragischem Unfall im Jahr 2007. ©VOL.AT/ Hartinger (Themenbild)
Feldkirch. Schadenersatzprozess gegen Versicherung des Lkw-Fahrers, der drei Viertel der Verantwortung für Kollision mit Fußgängerin zu tragen hat.

Sie hat mit fünf Jahren ihren Vater verloren und mit sieben bei einem Unfall ein Bein, aber nicht ihren Lebensmut. Die 16-jährige Prothesenträgerin sagte gestern bei ihrer Befragung als Klägerin in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch, sie wolle trotz ihrer körperlichen Behinderung nach wie vor Tierärztin werden.

Am 20. Juni 2007 ist die damals siebenjährige Volksschülerin von einem Lkw angefahren worden. Ein Rad des Fahrzeugs überrollte einen ihrer Unterschenkel. Er musste amputiert werden. Seitdem trägt sie eine Prothese.
In einem Zivilprozess wurde rechtskräftig entschieden, dass den Lkw-Fahrer drei Viertel der Verantwortung für den schweren Verkehrsunfall treffen. Der Siebenjährigen kommt nach Ansicht der Justiz ein Mitverschulden von einem Viertel zu.

Die Erstklässlerin war im Bezirk Feldkirch auf dem Heimweg nach der Schule aus einem Linienbus ausgestiegen. Das Auto hinter dem Bus hielt an. Das Kind hob die rechte Hand und lief hinter dem Bus auf die Straße. Der entgegenkommende Lkw-Fahrer war auf der Tempo-50-Straße mit 57 km/h unterwegs. Trotz seiner Vollbremsung und seitlichem Auslenken wurde die kleine Fußgängerin von seinem Fahrzeug erfasst. Der Unfall wäre bei einer Geschwindigkeit von bis zu 35 km/h vermeidbar gewesen, meinte der verkehrstechnische Gerichtssachverständige.

Stattliches Schmerzengeld

Die Haftpflichtversicherung des Lkw-Lenkers musste dem Unfallopfer ein stattliches Schmerzengeld bezahlen.

In dem jetzt anhängigen zweiten Schadenersatzprozess fordert die Klägerin 30.000 Euro für die Mithilfe, die sie seit dem Unfall bislang im Haushalt und in der Landwirtschaft ihrer alleinerziehenden Mutter nicht mehr habe leisten können.

Beklagtenvertreter Thomas Kaufmann sagte, die Haftpflichtversicherung des beklagten Lkw-Fahrers halte die Forderung für weit überhöht. Es gebe in der Rechtsprechung keine gerichtliche Entscheidung für eine Forderung eines erst siebenjährigen Unfallopfers wegen einer Einschränkung in der Haushaltsführung. Mehr als 3000 entgangene Arbeitsstunden seien in der Klage geltend gemacht worden. Dabei handle es sich um unzulässige Kinderarbeit.

Zivilrichter Gerhard Winkler legte den Streitparteien dazu einen Auszug aus dem Landarbeitsgesetz vor. Demnach dürfen Kinder im Alter von bis zu 15 Jahren neben der Schule täglich höchstens zwei Stunden arbeiten.

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