Arbeitsverhinderung durch Unwetter – Keine Sorge um Ihr Gehalt!

Schwere Unwetter haben in der Nacht ganz Vorarlberg heimgesucht. Bäume sind auf die Autobahn gekippt, Straßen mussten gesperrt werden. Für heute bis morgen Früh werden weitere Unwetter vorhergesagt. Es besteht sogar die Gefahr von partiellen Überflutungen. „Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Stürmen, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt", informiert Vorarlbergs ÖGB-Rechtsschutzsekretär Manuel Ganahl. Das Gleiche gilt etwa auch für den Fall, dass Eltern bei ihren Kindern bleiben müssen, weil Kindergarten oder Kinderbetreuungseinrichtung wegen des Unwetters geschlossen bleiben und sie keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung haben.
Arbeitsrechtlichen Konsequenzen
Einfach daheim bleiben können Arbeitnehmer:innen nicht. „Die Arbeitnehmer:innen müssen alles Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall können Arbeitgeber:innen eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Der/die Arbeitgeber:in muss jedoch vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden“, ergänzt Ganahl. Anlass für eine Entlassung ist in diesem Fall eine Verspätung oder das Fernbleiben vom Arbeitsplatz also nicht. „Wenn Kindergarten oder Spielgruppe geschlossen bleiben und ich keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung habe, kann ich von der Arbeit fernbleiben. Auch in diesem Fall brauchen Beschäftigte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten“, so Ganahl.
In Katastrophenfällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung. Seit 2014 gilt diese nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter:innen. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich geregelt ist, gab es bis 2013 bei den Arbeiter:innen abweichende Regelungen. Der ÖGB hatte sich erfolgreich für diese Angleichung eingesetzt.
Anspruch auf Entgelt
Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.hat Kontextmenü
(ÖGB Vorarlberg)
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