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3G am Arbeitsplatz: Welche Regeln ab heute gelten

©APA; Canva
Heute ist der erste Werktag, an dem die 3G-Regel offiziell gilt. Das gilt es zu beachten.

All jene, die am Arbeitsort physischen Kontakt zu anderen Personen nicht ausschließen können, müssen seither einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis mit sich führen. Allerdings gibt es eine 14-tägige Übergangsfrist: Bis einschließlich 14. November können all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis mit dabei haben, stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

WO GILT 3G AM ARBEITSPLATZ?

Der 3G-Nachweis ist in der Arbeit überall dort mitzuführen, wo man in Kontakt mit anderen Personen kommen kann. Ausnahmen gibt es nur für Tätigkeiten, bei denen Kontakt quasi ausgeschlossen werden kann - etwa für LKW-Fahrer. Die 3G-Pflicht gilt künftig explizit auch für Spitzensportler sowie für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich.

ÜBERGANGSFRIST

Die 3G-Regel gilt ab 1. November. Allerdings gibt es eine 14-tägige Übergangsfrist: Bis einschließlich 14. November ist es für all jene, die in der Arbeitsstätte keinen 3G-Nachweis mit dabei haben, möglich, stattdessen durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen.

KONTROLLEN und STRAFEN

Arbeitgeber müssen stichprobenartig die Einhaltung eines 3G-Nachweises an Arbeitsorten überprüfen. Bei Verstößen drohen Strafen laut dem COVID-Maßnahmengesetz: Für Arbeitnehmer können diese Verwaltungsstrafen bis zu 500 Euro betragen, für Arbeitgeber bis zu 3.600 Euro.

MASKENPFLICHT

Grundsätzlich entfällt mit dem 3G-Nachweis die Maskenpflicht in der Arbeit. Relevant ist dies vor allem in Bereichen, wo schon bisher eine FFP2-Maskenpflicht auch für die Mitarbeiter galt, etwa in Supermärkten.

Weiterhin verpflichtend ist der Mund-Nasen-Schutz zusätzlich zum 3-G-Nachweis hingegen für Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern. Besuche in diesen Einrichtungen sind nur mit FFP2-Maske möglich - und zwar zusätzlich zum 3G-Nachweis.

Bundesländer oder Unternehmen können strengere Vorgaben machen

Die FFP2-Pflicht gilt wie schon bisher auch für Kunden an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel). In sonstigen Kundebereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) müssen Kunden entweder einen 3G-Nachweis mitführen oder eine FFP2-Maske tragen. Wie schon bisher keine Maskenpflicht besteht bei "3G-Settings" (etwa in der Gastronomie, in Beherbergungsbetrieben, beim Besuch von Theatern, Friseuren, Veranstaltungen). Die Bundesländer oder einzelne Unternehmen können bei all diesen Punkten strengere Vorgaben machen.

(APA)

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