Der Rechtsstreit zog sich über Jahre, im Mittelpunkt stand dabei stets das Vorarlberger Sittenpolizei-Gesetz. In diesem steht zum Punkt “Bordellbewilligung” wörtlich: “Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken”.
Keine Einschränkung durch Staßenstrich
Eben jenen Punkt – durch Straßenprostitution verursachte Störungen einzuschränken – sah der Verwaltungsgerichtshof durch das Projekt in Hohenems jedoch nicht erfüllt. Der Landesverwaltungsgerichtshof habe im Ermittlungsverfahren nämlich gar keine relevanten Störungen durch illegale Prostitution in Hohenems feststellen können, so die Argumentation.
Der Vorarlberger Geschäftsmann Hermann Hahn hatte bereits im Mai 2011 zum ersten Mal vergeblich darum angesucht, in Hohenems ein Bordell errichten zu dürfen. Die Behörden lehnten das seit jeher mit Verweis auf das Sittenpolizei-Gesetz ab. Trotz Etappenerfolgen – so hob etwa 2013 der Verfassungsgerichtshof den abschlägigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gegen die Genehmigung auf – blieb Hahn nun aber letztlich die Verwirklichung eines Freudenhauses versagt. Die Stadt hatte sich stets gegen das Vorhaben ausgesprochen.
(APA)
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