Ein Vorarlberger Geschäftsmann hatte im Mai 2011 vergeblich darum angesucht, in Hohenems ein Bordell errichten zu dürfen. Die Behörden lehnten das mit Verweis auf das Vorarlberger Sittenpolizei-Gesetz ab. Seither kämpft der Beschwerdeführer vor Gericht um sein Projekt. Bereits 2013 fuhr er einen Erfolg ein, denn der Verfassungsgerichtshof hob den abschlägigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gegen die Genehmigung auf.
Weniger illegale Prostitution durch Bordell?
Die Stadt musste daher neu über das Projekt entscheiden und erteilte dem potenziellen Betreiber im Juni 2014 erneut eine Abfuhr. Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) wies die Beschwerde Hahns gegen diesen abschlägigen Bescheid im Juli 2014 ab. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt Sanjay Doshi hatten nachzuweisen versucht, dass durch ein Bordell die illegale Prostitution in Vorarlberg zurückgehen würde. Dabei bezogen sie sich auf das Vorarlberger Sittenpolizeigesetz, wonach ein Freudenhaus dann zu bewilligen sei, wenn dieses durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einschränke. Diese Formalvoraussetzungen liegen laut dem Landesverwaltungsgerichtshof allerdings nicht vor. Zudem erklärte das Vorarlberger Gericht eine Revision gegen das Urteil für nicht zulässig.
Fall muss neu bewertet werden
Der Verwaltungsgerichtshof sah das laut dem Zeitungsbericht nun anders und traf eine verfahrenseinleitende Anordnung. Damit muss der Fall vor dem Vorarlberger Verwaltungsgericht neu bewertet werden. Die Anordnung komme überraschend, dies müsse aber nicht bedeuten, dass letztlich im Sinne des Betreibers entschieden werde, so Doshi gegenüber den “VN”. Markus Pinggera, Jurist der Stadt Hohenems, erklärte, man müsse die Option in Betracht ziehen, dass der Bordellwerber recht bekomme. Eine Revisionsbeantwortung von Land und Stadt Hohenems muss bis zum 3. November am VwGH einlangen.
(APA)
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