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Verkleinerung eines Naturschutzgebiets für Liftbau in Lech unzulässig

Verfassungsgerichtshof hob Verordnungsänderung der Landesregierung auf.
Verfassungsgerichtshof hob Verordnungsänderung der Landesregierung auf. ©Archiv, VMH
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Land Vorarlberg hinsichtlich einer Verkleinerung des Naturschutzgebiets "Gipslöcher" in Lech am Arlberg zurückgepfiffen.
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Die Landesregierung hatte das Naturschutzgebiet per Verordnung um 900 Quadratmeter verkleinert, damit die "Grubenalpbahn" (ein Sechser-Sessellift) errichtet werden kann. Der VfGH erkannte die Verordnung nun als gesetzeswidrig. Landesrat Johannes Rauch (Grüne) bekannte: "Das war ein Fehler von mir."

Bereits 2019 beschlossen

Die Prüfung der Verordnung, die die schwarz-grüne Landesregierung am 4. Juni 2019 beschlossen hatte, wurde vom damaligen Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda eingereicht. "Zum einen wurde erst vor ein paar Jahren dasselbe Grundstück in das Naturschutzgebiet aufgenommen. Zum anderen widerspricht das Projekt der Alpenschutzkonvention, wonach Naturschutzgebiete entweder vergrößert oder erhalten werden müssen", hatte Bachmayr-Heyda seinen Schritt begründet. Die Verordnung sah vor, eine Fläche von 900 Quadratmeter (0,25 Prozent) aus der 36 Hektar großen Gesamtfläche des Naturschutzgebiets 'Gipslöcher' herauszunehmen. Die geplante Sechser-Sesselbahn sollte das Naturschutzgebiet am nordöstlichen Rand der Unteren Gipslöcher auf rund 85 Meter Länge und knapp 21 Meter Breite überspannen. Die Gipslöcher erstrecken sich in drei Teilgebieten über eine Gesamtfläche von rund 21 Hektar auf einer Seehöhe zwischen 1.820 und 2.000 Meter.

VfGH: Klarer Verstoß

Der VfGH stellte fest, dass die Herausnahme der Teilfläche aus dem Naturschutzgebiet einen klaren Verstoß gegen die Zielbestimmungen der Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet darstelle. Kritisch zu betrachten sei auch, dass die Herausnahme der Teilfläche erst erfolgt sei, nachdem die Errichtung der Grubenalpbahn "als nicht mit dem Schutzzweck der Verordnung über das Naturschutzgebiet 'Gipslöcher' vereinbar" beurteilt worden war. Das Projekt war in zwei Gutachten negativ beurteilt worden. Es sei nur darum gegangen, das Projekt Grubenalpbahn möglich zu machen. "Dieses Interesse ist mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Naturschutzgebietes abzuwägen", hielt der VfGH dazu fest. Eine ausreichende Interessenabwägung sei aber nicht erfolgt.

Rauch: "Zu oberflächlich hingeschaut"

Der zuständige Landesrat Johannes Rauch (Grüne) sprach hinsichtlich der Verordnungsänderung von einem Fehler. "Ich hab zu schnell entschieden, wegen der geringen Fläche zu oberflächlich hingeschaut", sagte Rauch zur APA. Er sei froh, dass die Bezirkshauptmannschaft Bludenz keinen Bescheid zum Bau der Bahn erlassen und die Erkenntnis des VfGH abgewartet habe. Grundsätzlich stellte Rauch fest: "Anlassbezogene Schnellschüsse fallen einem am Ende immer auf den Kopf." Auch sei klar geworden, dass öffentliches Interesse nachgewiesen werden müsse. "Nur zu sagen, dass es das gibt, reicht nicht", so Rauch.

(APA)

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