Das Linzer Oberlandesgericht (OLG) wies in dieser Woche die Ansprüche von sechs Privatbeteiligten gegen den jüngeren Bruder des Hauptangeklagten ab. Die mutmaßlichen Opfer hatten vom 41-jährigen Dornbirner an Schadenersatzzahlungen 94.000 Euro verlangt.
Das Berufungsgericht bestätigte damit die Entscheidung des Landesgerichts Salzburg. Das Erstgericht hatte im Strafverfahren diese Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Sie müssen jetzt versuchen, ihre Forderungen über Zivilprozesse durchzusetzen.
Schon das Landesgericht hatte die Forderungen einerseits mit dem Hinweis darauf abgewiesen, dass die behaupteten Schäden möglicherweise nicht dem Angeklagten zuzurechnen seien. Der Altenpfleger war bei den kriminellen Machenschaften nur ein Helfer seines Bruders, der im Bezirksgericht als Geschäftsstellenleiter und Rechtspfleger tätig war. Zudem, so Erstrichter Andreas Posch, wäre der Strafprozess mit der Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Schadenersatzansprüche zu lange verzögert worden.
Das Salzburger Schöffengericht unter seinem Vorsitz hat den Dornbirner dazu verpflichtet, zehn anderen Privatbeteiligten insgesamt 37.000 Euro an Schadenersatz zu bezahlen.
Mit der OLG-Entscheidung ist nun auch das Urteil gegen den 41-Jährigen rechtskräftig. Er wurde zu einer teilbedingten Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Davon soll er sechs Monate verbüßen. Drei seiner Familienangehörigen kamen als mitbeteiligte Täter rechtskräftig jeweils mit bedingten Freiheitsstrafen davon.
Nichtigkeitsbeschwerden
Täglich erwartet wird das schriftliche Salzburger Urteil gegen die fünf Justiz-Mitarbeiter und den als Scheinerbe auftretenden Buchhalter. Danach erst wird sich entscheiden, ob die dagegen angemeldeten Rechtsmittel auch tatsächlich ausgeführt werden. Die sechs erstinstanzlichen Haftstrafen sind allesamt milde ausgefallen, sodass in der zweiten Instanz nicht mit einer Herabsetzung zu rechnen ist. Zunächst wird der Oberste Gerichtshof aber wohl über Nichtigkeitsbeschwerden zu entscheiden haben und damit über die Frage, ob der Prozess in Salzburg zumindest in Teilen neu durchgeführt werden muss oder nicht.
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