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Fiskus verdient an massiver Nachfrage nach Covid 19- Desinfektionsmitteln

Auf einen Liter reinen Alkohol kommen zwölf Euro Alkoholsteuer plus 20 Prozent Umsatzsteuer
Auf einen Liter reinen Alkohol kommen zwölf Euro Alkoholsteuer plus 20 Prozent Umsatzsteuer ©APA-DPA-Fabian Strauch
Zu den "Gewinnern" des aktuellen Desinfektionsmittel-Hypes zählt in jedem Fall der österreichische Fiskus. Denn er erhält die Alkoholsteuer entweder vom Endverbraucher oder vom Apotheker.
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Wirtschaftspresseagentur - Vorarlberger Apotheken werden vom Zoll darauf hingewiesen, dass zur Herstellung von Desinfektionsmitteln auf Alkoholbasis nur versteuerter Alkohol verwendet werden darf, sofern er unvergällt ist - auf einen Liter reinen Alkohol kommen zwölf Euro Alkoholsteuer plus 20 Prozent Umsatzsteuer - verrechnen Apotheken die Alkoholsteuer nicht ihren Privatkunden, so drohen Strafen und Steuernachzahlungen

Die Sorge vor dem Corona-Virus lässt die Nachfrage nach Desinfektionsmitteln auf Alkoholbasis auch hierzulande in die Höhe schnellen. Mittlerweile melden Anbieter massive Lieferengpässe. In Handelsgeschäften oder Drogeriemärkten sind die Mittel auch im Ländle eigentlich ausverkauft. Aufgrund des Mangels sind viele Apotheken nicht nur in Vorarlberg dazu übergegangen, in Eigenregie für ihre Privatkunden Desinfektionsmittel für die prophylaktische Händedesinfektion herzustellen. Dies geschieht dann meist auf Basis von 95-prozentigem, unvergälltem Alkohol. Dabei müssen die Apotheken die Steuergesetze zur Inverkehrbringung von Alkohol beachten. Sonst kann es im Nachhinein für sie so richtig teuer werden. Der Hacken dabei ist nämlich die Alkoholsteuer.

Infoschreiben an die Apotheken

Wie brennend das Thema für die Apotheken auch in Vorarlberg ist, zeigt ein der Wirtschaftspresseagentur.com vorliegendes Schreiben der Landesgruppe Vorarlberg des Österreichischen Apothekerverbandes aus diesen Tagen. Darin steht: "Die Zollämter kontaktieren derzeit Apothekenleiter und machen darauf aufmerksam, dass nur versteuerter Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet werden darf. Sollte es zu Engpässen bei versteuertem Alkohol kommen und zur Herstellung von Desinfektionsmitteln würde der unversteuerte Alkohol verwendet und vertrieben werden, würde es zu einer Nachversteuerung kommen, so die Information aus dem Zollamt." Dennoch ersucht die Landesgruppe Vorarlberg die Apotheken, sich ausreichend auch mit unversteuertem Alkohol einzudecken, um damit Systempartner (Ärzte etc.) beliefern zu können.

Nachversteuerung und Strafen drohen

Christof van Dellen, Obmann der Landesgruppe Vorarlberg des Apothekerverbandes, sagte auf wpa-Anfrage, dass diese Hinweise der Zollämter an die Apotheken gut gemeint seien. "Dadurch will man sie vor bösen Überraschungen schützen, wenn möglicherweise monatelang in gutem Glauben sehr viel Desinfektionsmittel an Privatpersonen verkauft und dabei auf die Alkoholsteuer vergessen wird." Dann müsse eine Apotheke nicht nur mit einer Nachversteuerung, sondern auch mit Strafen rechnen. Deshalb habe man diese Information sofort an alle Apotheken weitergeleitet.

Apotheken verwenden in der Regel zur Herstellung von Desinfektionsmitteln als Ausgangsbasis 95-prozentigen, unvergällten (zum Verzehr geeignet) Alkohol, da er auch bei vielen Arzneimitteln zum Einsatz kommt und deshalb in der Regel in größeren Mengen vorrätig ist. Allerdings hat das Corona-Virus auch hier die Situation verändert: "Über den Großhandel kann man derzeit keinen versteuerten Alkohol beziehen. Er ist ausverkauft", so Christof van Dellen.

Zwölf Euro Alkoholsteuer auf einen Liter 95-prozentigen Alkohol

Steuerlich gilt, dass für einen Liter reinen, unvergällten Alkohol zwölf Euro Alkoholsteuer anfallen. Kauft ein Kunde in der Apotheke zum Beispiel einen halben Liter Desinfektionsmittel mit 70-prozentigem Alkoholanteil, so fallen allein 4,20 Euro Alkoholsteuer an. Zur Alkoholsteuer kommen dann noch die Leistungen der Apotheke und 20 Prozent Umsatzsteuer dazu.

Der Fiskus profitiert in jedem Fall

Da Apotheker genau Buch führen müssen über Ein- und Verkauf von Alkohol, fallen Verkäufe von unvergälltem Alkohol ohne Verrechnung der Alkoholsteuer sofort auf. Hat der Apotheker diese Steuer seinen Privatkunden nicht verrechnet, so muss er die Nachversteuerung aus der eigenen Tasche berappen. Zu den "Gewinnern" des aktuellen Desinfektionsmittel-Hypes zählt in jedem Fall der österreichische Fiskus. Denn er erhält die Alkoholsteuer so oder so, entweder vom Endverbraucher oder aber vom Apotheker.

(wpa)

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(Red.)

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