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FAQ: Einreise nach Österreich - Covid-19

Einreise nach Österreich. Was aktuell gilt.
Einreise nach Österreich. Was aktuell gilt. ©F. Sams
Redaktion redaktion@vol.at
Covid-19: Die Einreisebestimmungen ab 19. Dezember für Österreich im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie.

Was gilt es bei der Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit COVID-19 zu beachten?

Die Verordnung über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung – COVID-19-EinreiseV), BGBl. II Nr. 445/2020, idgF., legt die Einreisebestimmungen fest.

Aus welchen Staaten ist eine uneingeschränkte Einreise möglich?

Wenn ich bei der Einreise glaubhaft machen kann, dass ich mich innerhalb der letzten 10 Tage ausschließlich in einem der nachgenannten Staaten oder Gebiete aufgehalten habe und aus diesen oder aus anderen EU/EWR Staaten sowie Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan und dem Vereinigten Königreich aus einreise, so ist derzeit eine uneingeschränkte Einreise möglich. Dies umfasst folgende Staaten/Gebiete: Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, Vatikan. Alle anderen Staaten/Gebiete gelten als Risikogebiet!

Was ist zu beachten, wenn ich mich innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten habe und über EU/EWR-Staaten sowie Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan und dem Vereinigten Königreich nach Österreich einreisen möchte?

Personen die aus einem Risikogebiet über EU/EWR-Staaten sowie Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan und dem Vereinigten Königreich nach Österreich einreisen oder sich innerhalb der letzten 10 Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Bei der Einreise ist das Formular „Quarantäneverpflichtung“ tunlichst bereits ausgefüllt mitzuführen. Dieses Formular finden Sie im Downloadbereich (auf Deutsch und Englisch) der Homepage www.vorarlberg.at/verkehr.

Was ist bei der (Heim-)Quarantäne zu beachten?

Personen, die aufgrund der oben genannten Bestimmungen zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbstüberwacht an einem bestehenden Wohnsitz (Heimquarantäne) oder in einer sonstigen geeigneten Unterkunft, über deren Verfügbarkeit bei der Einreise eine Bestätigung vorzulegen ist, anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Personen, die zur Quarantäne verpflichtet sind, haben dies mit eigenhändiger Unterschrift entsprechend den auf der Homepage www.vorarlberg.at/verkehr abrufbaren Dokumente Anlage E (Deutsch) oder F (Englisch) zu bestätigen. Bei der Einreise ist das Formular „Quarantäneverpflichtung“ (Anlagen E oder F) tunlichst bereits ausgefüllt mitzuführen. Ausgenommen vom Verbot den Wohnsitz oder die Unterkunft während der aufrechten Heimquarantäne zu verlassen, sind – sofern keine andere Testmöglichkeit besteht – unbedingt notwendige Wege zur Inanspruchnahme eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2. Dabei ist auf die größtmögliche Minimierung eines allfälligen Infektionsrisikos zu achten. Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Ausreise möglichst so erfolgt, dass andere Menschen dabei nicht gefährdet werden, etwa durch weitest gehende Kontaktreduktion gegenüber haushaltsfremden Personen oder entsprechende Schutzmaßnahmen.

Muss ich das Ende der Heimquarantäne auf Grund der Einreise einer Behörde melden?

Wenn die Frist der Heimquarantäne abgelaufen ist oder in den Fällen, in denen eine vorzeitige Beendigung der Heimquarantäne aufgrund eines währenddessen durchgeführten negativen molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 möglich ist, ist eine Verständigung der zuständigen Gesundheitsbehörde (Wohnsitz-Bezirkshauptmannschaft) nicht verpflichtend.

Ist eine Einreise zu familiären Zwecken möglich?

Eine Einreise bzw. Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu familiären Zwecken ist ungehindert (ohne Test oder Quarantäne) möglich. Unter dem regelmäßigen Pendlerverkehr zu familiären Zwecken sind sich wiederholende – also mindestens monatliche – Besuche von Familienangehörigen unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zu verstehen.

Ist eine Einreise zum Besuch des Lebenspartners möglich?

Eine Einreise bzw. Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zum Besuch des Lebenspartners ist ungehindert (ohne Test oder Quarantäne) möglich. Unter dem regelmäßigen Pendlerverkehr zum Besuch des Lebenspartners ist der sich wiederholende – also mindestens monatliche – Besuch zu verstehen.

Was gilt für Pendler?

Eine Einreise bzw. Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken ist ungehindert (ohne Test oder Quarantäne) möglich. Unter dem regelmäßigen Pendlerverkehr ist die sich wiederholende – also mindestens monatliche – Einreise zu beruflichen Zwecken zu verstehen. Achtung: Personenbetreuer/innen fallen nicht unter diese Ausnahme.

Was gilt für Personenbetreuer/innen?

Personenbetreuer/innen, die zu beruflichen Zwecken aus einem Risikogebiet über EU/EWR-Staaten sowie Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan und dem Vereinigten Königreich nach Österreich einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis mitzuführen. Kann ein solches Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet.

Was gilt für Schüler und Studierende?

Eine Einreise bzw. Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb ist ungehindert (ohne Test oder Quarantäne) möglich. Unter dem regelmäßigen Pendlerverkehr ist die sich wiederholende – also mindestens monatliche – Einreise zu verstehen.

Was gilt für Einreisen zu beruflichen Zwecken, die nicht im regelmäßigen Pendlerverkehr erfolgen?

Personen, die zu beruflichen Zwecken aus einem Risikogebiet über EU/EWR-Staaten sowie Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan und dem Vereinigten Königreich nach Österreich einreisen, haben ein ärztliches Zeugnis mitzuführen. Kann ein solches Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet.

Darf ich zum Einkaufen über die Grenze fahren?

Die Einreisebeschränkungen der jeweiligen Länder sind zu berücksichtigen. Allerdings ist bei der Rückkehr nach Österreich aus einem Risikogebiet eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Diese kann durch einen frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise durchgeführten negativen PCR- oder Antigen-Test beendet werden.

Was gilt bei zwingenden Gründen der Tierversorgung oder land- und forstwirtschaftlich erforderlichen Maßnahmen im Einzelfall?

In diesen Fällen ist eine ungehinderte Einreise (ohne Test oder Quarantäne) möglich.

Was ist das ärztliche Zeugnis?

Ein ärztliches Zeugnis im Sinne der Einreiseverordnung dient dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test (PCR-Test) oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Das Zeugnis ist in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Wenn die Probenentnahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt, ist das ärztliche Zeugnis ungültig.

Was gilt für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, die in Begleitung von Erwachsenen reisen?

Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
Was gilt für die Einreise aus einem Risikogebiet nach Österreich von - humanitären Einsatzkräften, - Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, - einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6, - Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen, - Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen. Diese Personen haben ein ärztliches Zeugnis mitzuführen. Kann ein solches Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Bei der Einreise ist das Formular „Quarantäneverpflichtung“ tunlichst bereits ausgefüllt mitzuführen. Dieses Formular finden Sie im Downloadbereich (auf Deutsch und Englisch).

Was ist zu beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet, das weder ein EU/EWR-Staat ist und ebenfalls nicht Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikan und Vereinigtes Königreich ist, direkt nach Österreich einreisen möchte?

Eine direkte Einreise nach Österreich (nicht über EU/EWR-Staaten) aus diesen Staaten ist nur möglich, wenn es sich um

1. österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
2. Schweizer Bürger und Bürger des Vereinigten Königreichs sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
3. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
4. Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
5. Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
6. Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
7. Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
8. humanitäre Einsatzkräfte,
9. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
10. Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
11. eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,
12. Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
13. Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
14. Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen, handelt. Diese Personen haben unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Bei der Einreise ist das Formular „Quarantäneverpflichtung“ tunlichst bereits ausgefüllt mitzuführen. Dieses Formular finden Sie im Downloadbereich (auf Deutsch und Englisch) der Homepage www.vorarlberg.at/verkehr.

Was ist bei der Einreise aus medizinischen Gründen zu beachten?

Foto: APA

Die Einreise von österreichischen Staatsbürgern, Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde, ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend dem Dokument Anlage G (Deutsch) oder H (Englisch) vorzuweisen. Diese Dokumente finden Sie im Downloadbereich der Homepage www.vorarlberg.at/verkehr

Weiters dürfen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen. Die Mitnahme von Begleitpersonen ist zulässig. Diese Personen haben ein ärztliches Zeugnis mitzuführen, wenn eine Einreise aus einem Risikogebiet erfolgt. Kann ein solches Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet.

Ist eine Durchreise durch Österreich möglich?

Eine Durchreise durch Österreich ist möglich. Beim Transit durch Österreich ohne Zwischenstopp im Wege des Individualverkehrs ist das Stehenbleiben zur Befriedigung von Grundbedürfnissen und technischen Notwendigkeiten (z.B. Tanken) möglich.

Was ist unter „besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis“ zu verstehen?

Die Einreise nach Österreich aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis ist von den Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung ausgenommen. Dazu zählen insbesondere Ereignisse wie schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen. Bei Einreisen im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die regulären Einreisebestimmungen. Der besonders berücksichtigungswürdige Grund im familiären Kreis muss bei der Kontrolle glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch die Vorlage folgender Dokumente: Geburtsurkunde, Meldebestätigung oder Passkopie des Familienmitgliedes, Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde, Meldebestätigung bzw. Dokumente über gemeinsame Wohnsitze, geeignete Lichtbilder, schriftliche Belege, die die Lebenspartnerschaft dokumentieren (zB. E-Mail-Korrespondenzen), Zulassungsscheine für dasselbe Kraftfahrzeug, Todesanzeige.

Welche sonstigen Ausnahmen von diesen Einreisebestimmungen gibt es?

Diese COVID-19-Einreiseverordnung gilt darüber hinaus nicht für die Einreise

  1. zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs,
  2. im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,
  3. im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
  4. der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  5. von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß § 26 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. I Nr. 159/1960, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960,
  6. von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren. 7. die Einreise in die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz.

Was wird für Pflege- und Gesundheitspersonal im Zusammenhang mit der Einreise nach Österreich und COVID-19 empfohlen?

Um das Risiko für eine SARS-CoV-2 Ansteckung möglichst gering zu halten empfiehlt das Land Vorarlberg ein negatives Testergebnis. Weitere Informationen finden Sie unter: www.vorarlberg.at/betreuung24h

Erhalten Personen die aus dem Ausland oder ausländischen Risikogebieten („Reiserückkehrer aus Risikogebieten“) nach Österreich zurückgekehrt sind einen Absonderungsbescheid?

Diese Personen erhalten laut Anordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz KEINEN Absonderungsbescheid, weil die Einreiseverordnung des Bundesministeriums (sofern sie keinen negativen COVID-19 Test vorweisen können) bereits die 10-tägige Heimquarantäne anordnet.

HINWEIS: Auf die Erlassung eines Absonderungsbescheides besteht laut Auskunft des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz KEIN Rechtsanspruch.
(Quelle. Land Vorarlberg)

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