Das Gesundheitsministerium hat den Parlamentsparteien den Entwurf für die entsprechende Verordnung übermittelt, die vom Hauptausschuss beschlossen werden soll. Für den Heiligen Abend und den Christtag ist nun vorgesehen, dass Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus höchstens ebenso vielen Haushalten zulässig sind. Ansonsten gilt weiterhin, dass sich sechs Erwachsene und sechs minderjährige Kinder aus zwei Haushalten treffen können. Allerdings wird nun in der Verordnung festgelegt, dass hierbei in Innenräumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.
Weihnachten ohne Maske
Das Sozialministerium betont, dass von den weihnachtlichen Ausnahmen auch die neue Masken-Pflicht bei Treffen von Privatpersonen in Innenräumen betroffen ist. Das heißt, die Familienfeier am 24. und 25. Dezember kann auch ohne Mund-Nasen-Schutz abgehalten werden.
Bei der Arbeit weiterhin Maske
Die Maske ist auch an den Arbeitsstätten weiter am Vormarsch. Die Verordnung schreibt sie nämlich in Unternehmen überall dort vor, wo Menschen zusammenkommen. Alternativ sind Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams angeführt.
Was Alten- und Pflegeheime angeht, sind Mitarbeiter nun verpflichtet, sich zwei Mal pro Woche entweder einem Antigen- oder einem PCR-Test zu unterziehen. Sind nicht genügend vorhanden, sollen jene prioritär getestet werden, die direkten Kontakt mit Patienten haben. Diese sollen auch Zugang zu einem Test pro Woche bekommen. Einmal wöchentlich sollen auch die in Krankenanstalten Tätigen einen Test absolvieren.
Gondeln dürfen nur halbvoll sein
Vorgesorgt wird schon für die Skisaison, die ja mit Weihnachten starten soll. Hier wird in der der APA vorliegenden Verordnung explizit festgelegt, dass in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) höchstens die Hälfte der Beförderungskapazität genutzt werden kann.
Zoobesuch wieder möglich
Festgelegt werden nun auch jene Orte, die (neben den schon wieder offenen Museen und Bibliotheken) demnächst wieder besucht werden können. Das sind Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
Explizit ausgenommen von den allgemeinen Regeln in der Verordnung sind Veranstaltungen zur Religionsausübung. Neu ist, dass in den Bereichen, wo eine Testung vorgeschrieben wird, jene ausgenommen sind, die in den vergangenen drei Monaten davor nachweislich Covid-19-Infektionen hatten.
Silvester-Regelungen folgen
Noch keine Regelungen festgelegt sind für Silvester, denn die Verordnung tritt mit 26. Dezember außer Kraft.
Die Weihnachtsverordnung zur Corona-Krise wird nun früher in Kraft treten als in den ersten Entwürfen geschildert. Wie das Sozialministerium mitteilte, wird gemäß der Endversion, die erst am Mittwoch vorliegen wird, ein Inkrafttreten mit 17. Dezember festgeschrieben. Zunächst war vom 20. Dezember die Rede.
(APA)
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