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Waffe trotz Warnzeichen: Grazer Amokläufer beim Bundesheer psychisch untauglich

Der Täter war bei der Stellung psychisch untauglich.
Der Täter war bei der Stellung psychisch untauglich. ©APA/GEORG HOCHMUTH (Sujet)
Der Amokläufer von Graz war bei der Stellungskommission des Bundesheeres als untauglich aufgrund psychischer Instabilität erkannt worden. Diese Information sei jedoch aus Datenschutzgründen nicht an andere Stellen weitergeleitet worden.
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Nach dem Amoklauf an einer Schule in Graz wurde bekannt, dass der 21-jährige Täter bei der Stellung des Bundesheeres als psychisch untauglich eingestuft worden war. Das bestätigte Heeres-Sprecher Oberst Michael Bauer gegenüber der APA. Demnach habe die Stellungskommission eine psychische Instabilität festgestellt.

Keine Datenweitergabe trotz Warnsignal

„Unser System hat funktioniert, aber wir hatten keine gesetzliche Grundlage, dies weiterzugeben“, so Bauer. Eine Übermittlung sei nur im Fall konkreter Anfragen durch Behörden möglich – etwa bei Suchtmittelvergehen oder bei nachgewiesener unmittelbarer Gefährdung.

Im Gegensatz zur Einschätzung durch das Bundesheer hatte sich der Täter im März dieses Jahres bei einer zivilen Behörde einem psychologischen Test unterzogen – und auf Basis dieser Bestätigung legal eine Faustfeuerwaffe erworben.

Kunasek fordert Änderung der Rechtslage

Steiermarks Landeshauptmann Mario Kunasek (FPÖ), selbst ehemaliger Verteidigungsminister, zeigte sich empört über die Rechtslage. Gegenüber Servus TV forderte er eine Gesetzesreform: „Das muss sich dringend ändern.“ Derzeit verhindere der Datenschutz, dass relevante Informationen zu potenziell gefährlichen Personen ausgetauscht werden können.

Das Innenministerium verlautbarte in diesem Zusammenhang die entsprechenden Bestimmungen im Wehrgesetz. Darin heißt es, dass die "Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Personen zur Feststellung ihrer Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst unterzogen wurden" nur an Folgende übermittelt werden dürfen: an andere Behörden und Dienststellen innerhalb des Vollziehungsbereiches des Verteidigungsministeriums, an die Untersuchten selbst sowie mit schriftlicher Einwilligung der Untersuchten an sonstige Behörden, Einrichtungen und Personen, diesfalls jedoch ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der jeweiligen Untersuchten.

Diese Bestimmungen gelten auch für alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Personen während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen werden, hieß es weiters. Die Waffenbehörde hätte diese Daten kraft Gesetzes zur Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit also nicht erhalten dürfen, teilte das Innenministerium mit.

(APA/Red)

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