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Vorarlberg: Kinderpornos "nicht aus Versehen" angeschaut

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und die Staatsanwältin nahmen Bedenkzeit in Anspruch.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und die Staatsanwältin nahmen Bedenkzeit in Anspruch. ©Symbolfoto: Pixabay/Alexas_Fotos
Wegen der Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger wurde der über ein gutes Arbeitseinkommen verfügende Angeklagte am Landesgericht Feldkirch zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von vier Monaten und einer unbedingten, zu bezahlenden Geldstrafe von 2700 Euro (180 Tagessätze zu je 15 Euro) verurteilt.

Angaben widerlegt

Der Gutachter gelangte zur Überzeugung, dass der Beschuldigte zwischen 2015 und 2017 mehrfach bewusst Bilder und Videos mit Kinderpornografie aus dem Internet heruntergeladen, angesehen und weiterverschickt hat. Damit wurden aus Sicht der Richterin die Angaben des Angeklagten widerlegt. Der junge Mann behauptete, er sei im Internet versehentlich auf verbotene Kinderpornografie gestoßen. Er habe nur nach erlaubter Pornografie unter Erwachsenen gesucht. Sein Verteidiger, für dessen Honorar er auch aufzukommen hat, beantragte einen Freispruch. Aber für die Strafrichterin war, gestützt auf das Gutachten, auch die subjektive Tatseite erfüllt. Demnach hat der Angeklagte bewusst Kinderpornografie konsumiert. Wer Kinderpornografie konsumiere, sei mitverantwortlich für den sexuellen Missbrauch der betroffenen Kinder und Jugendlichen, merkte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung an. Deshalb würden derartige Straftaten streng geahndet.

Verfahrenskosten

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und die Staatsanwältin nahmen Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe hätte drei Jahre Gefängnis betragen. Die kombinierte Strafe entspricht umgerechnet sieben Monaten Haft. Zudem muss der junge Mann aus einer Hofsteiggemeinde die Kosten des Strafverfahrens tragen. Dabei geht es nicht nur um den üblichen Pauschalbetrag von wenigen Hundert Euro, sondern um eine höhere, von der Richterin noch nicht bezifferte Summe. Denn der verurteilte Angeklagte hat auch die Rechnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu übernehmen. (Neue)

(NEUE)

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