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VfGH prüft gesetzliche Grundlagen für Volksabstimmung

Anlass ist die Anfechtung einer Volksabstimmung in Ludesch
Anlass ist die Anfechtung einer Volksabstimmung in Ludesch ©Oliver Lerch
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der Vorarlberger Gesetze zum Thema Volksabstimmung.

Anlass für diese Feststellung ist die Anfechtung der Volksabstimmung in Ludesch vom November 2019. Der VfGH wird seine Bedenken mit der Vorarlberger Landesregierung erörtern und anschließend voraussichtlich im Herbst eine Entscheidung treffen.

Die "Vorarlberger Nachrichten" hatten bereits am Wochenende über den 28 Seiten umfassenden Beschluss des VfGH berichtet. Das Thema wurde in der vor wenigen Tagen abgeschlossenen März-Session des VfGH behandelt, wie der Verfassungsgerichtshof am Montag bekannt gab.

Privatpersonen verlangen Aufhebung

Bei der Volksabstimmung am 10. November ging es um die die Umwidmung von rund 6,5 Hektar landwirtschaftlicher Fläche zur Expansion des Fruchtsaftherstellers Rauch. Die Frage lautete: "Sollen die im Ludescher Neugut liegenden Grundstücke 1645, 2320, 2321, 2322, 2323, 2313, 2311/2, 2311/1 und 2310, GB Ludesch, Freifläche-Landwirtschaft FL bleiben?" 982 von 1.745 gültigen Stimmen (Wahlbeteiligung: 65,1 Prozent) entfielen auf "Ja", 763 auf "Nein".

Etwa einen Monat nach der Volksabstimmung wurde sie von 15 Privatpersonen angefochten, darunter auch von Eigentümern der Grundstücke, die für die Erweiterung umgewidmet werden sollten. Sie verlangen die Aufhebung der Volksabstimmung, unter anderem deshalb, weil die Fragestellung verwirrend gewesen sei.

VfGH prüft gesetzliche Grundlagen

Der VfGH seinerseits prüft nun die (landes-)gesetzlichen Grundlagen dieser Volksabstimmung in der Landesverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Landes-Volksabstimmungsgesetz auf deren Verfassungskonformität. "Derzeit kann in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung durch das Gemeindevolk eine verbindliche Entscheidung getroffen werden, ohne dass die Gemeindevertretung bzw. das an sich zuständige Gemeindeorgan daran inhaltlich mitwirken kann", stellte der VfGH fest. In den Augen der Verfassungsrichter scheint das gegen das auch für die Gemeinde geltende repräsentativ-demokratische System der Bundesverfassung zu verstoßen. Erst wenn die Frage der Verfassungskonformität geklärt ist, soll über die Anfechtung entschieden werden.

(APA)

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