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Straßen werden für Fußgänger gesperrt: Das ist zu beachten

Passanten sollen durch die Sperren ausreichenden Abstand zueinander halten können.
Passanten sollen durch die Sperren ausreichenden Abstand zueinander halten können. ©APA (Sujet)
Aufgrund der Corona-Krise wird es zu temporären Straßensperren kommen. Fußgänger sollen so ausreichend Platz zum Abstand halten haben. Der ÖAMTC erklärt, was Verkehrsteilnehmer künftig beachten müssen.
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Eine StVO-Novelle, die am Freitag im Parlament beschlossen wird, soll temporäre Fußgängerstraßen ermöglichen, die für die Dauer der Corona-Krise, längstens bis Ende 2020, für den Durchzugsverkehr gesperrt werden.

Passanten sollen so ausreichenden Abstand zueinander halten, um das Coronavirus einzudämmen. ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer beantwortete die wichtigsten Fragen zu der Verordnung.

ÖAMTC informiert über temporären Straßensperren wegen Coronavirus

Welche Straßen können temporär gesperrt werden?

Eine Straßensperre ist dann erlaubt, wenn Fußgängern vor allem auf stark frequentierten Routen mit schmalen Gehsteigen ein sicheres Zufußgehen ermöglicht werden soll.

Wer darf auf gesperrten Straßen unterwegs sein?

Radfahrer (damit auch Scooter und E-Scooter), aber auch alle im öffentlichen Interesse stehenden Fahrzeuge wie Einsatzfahrzeuge, Müllabfuhr etc. sowie alle anderen, wie zum Beispiel Anrainer, dürfen zum Zweck des Zu- und Abfahrens diese Straßen dennoch befahren.

Darf ich dort noch mein Fahrzeug parken?

Da nur die Durch-, nicht aber die Zu- und Abfahrt, untersagt ist, bleibt auch das Parken auf den betroffenen Straßenabschnitten weiterhin erlaubt.

Welche Vorrangregeln gelten bei den Zu- und Ausfahrten?

Bestehende Vorrangregeln gelten weiterhin. Diese Verkehrsflächen stehen ja dem allgemeinen Verkehr regelmäßig zur Verfügung, daher ändert sich auch nichts an den Regeln bei den Zu- und Ausfahrten.

Wer nimmt auf wen Rücksicht?

Prinzipiell gilt wie immer, dass jeder auf jeden Rücksicht zu nehmen hat. Fahrzeuglenker dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Aber auch Passanten dürfen den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.

Gerade in dicht verbauten Gebieten ermöglicht nun die temporäre Nutzung von Fahrbahnen durch Fußgänger die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands. "Für den Mobilitätsclub ist allerdings auch klar, dass immer mehr Menschen auf das Auto angewiesen sind, denn die Zahl an dringend notwendigen Helfern steigt laufend", ergänzte Hoffer. "Demnach müssen entsprechende Hauptverkehrswege in jedem Fall gut befahrbar bleiben."

(APA/Red)

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