St. Gallen: Polizei-Großeinsatz verhindert weitere Krawallnacht

Nachdem für Ostersonntagabend innerhalb weniger Tage bereits zum dritten Mal zu Gewalt in der Stadt St.Gallen aufgerufen wurde, führte die Polizei ausgedehnte Personenkontrollen durch. Personen, die den Gewaltaufrufen folgten oder als Schaulustige mögliche Ausschreitungen miterleben wollten, wurden weggewiesen, heißt es am Montag von der Stadtpolizei St. Gallen.
Insgesamt wurden zwischen 18 Uhr und 1 Uhr in der Nacht rund 500 Personen weggewiesen. Bei Personenkontrollen wurden 60 Personen angezeigt und Abklärungen bezüglich möglicher Straftatbestände vorgenommen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Anhaltung einer Personengruppe, welche zweieinhalb Liter Brennsprit und kleine, leere Flaschen mit sich führte, die mutmaßlich als Molotowcocktails hätten dienen können.
- Anhaltung einer Person, die Brennsprit mit sich führte.
- Sicherstellung von diversem Pyro, diversem Vermummungsmaterial und einem Messer.
- 25 Missachtungen einer Wegweisung.
- Ein Gewahrsam aufgrund Fremd- und Eigengefährdung.
Die Polizei musste weder Gummischrot noch Reizgas einsetzen. Es kam zu keinen Ausschreitungen, keine Personen wurden verletzt und Sachschaden konnte weitestgehend verhindert werden, heißt es. So sei es gelungen, die Dynamik um Gewaltaufrufe für die Stadt St.Gallen vorerst zu stoppen.
1/3 Diverse Wegweisungen in St.Gallen: Personen müssen glaubhaft erläutern, dass sie nicht den Gewaltaufrufen folgen oder nur in die Stadt kommen, um mögliche Ausschreitungen mitzuerleben. Wir können aufgrund der Lage keine langen Einzelgespräche führen & bitten um Verständnis.
— Stadtpolizei SG (@StapoSG) April 4, 2021
Frage nach der Verhältnismäßigkeit
Dem Stadtrat und der Stadtpolizei St.Gallen sei es bewusst, dass die vielen Wegweisungen auch Fragen aufwerfen, heißt es in der Presseaussendung der Polizei.
Nachdem aber nun schon zum dritten Mal in den sozialen Medien sowie in Chats zu Gewalt aufgerufen wurde und es bereits zwei Mal zu massiven Ausschreitungen kam, wurden die Wegweisungen in dieser außerordentlichen Situation als verhältnismäßig erachtet.
(red)