Sky Shield - Die Neutralität und ihre gesetzlichen Grundlagen

Die österreichische Teilnahme daran hat hierzulande abermals die Debatte um die Neutralität entfacht. Im Folgenden deren gesetzliche Grundlagen.
"Immerwährende Neutralität" seit 1955
Die Neutralität Österreichs ist in mehreren Dokumenten festgehalten. Erstmals erwähnt wird sie im Moskauer Memorandum von April 1955. Darin macht die damalige UdSSR die permanente Neutralität Österreichs zur politischen Bedingung für die Unterzeichnung des Staatsvertrags. Dieser Absichtserklärung folgend beschloss das Parlament dann am 26. Oktober 1955 das Verfassungsgesetz über die "immerwährende Neutralität", das sogenannte Neutralitätsgesetz.
Erwähnung findet die Neutralität jedoch auch im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG). In Artikel 9a bekennt sich Österreich zur "umfassenden Landesverteidigung (...) insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität". Nach dem EU-Beitritt wurde im Artikel 23f B-VG (heute: Artikel 23j B-VG) die Neutralität an die EU-Mitgliedschaft angepasst, womit die Rechtsgrundlage für die Mitwirkung an der "Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union" (GASP) geschaffen wurde.
Damit wurde die Neutralität eingeschränkt. Österreich hat seitdem die grundsätzliche Möglichkeit, sowohl an polizeilichen und militärischen Aktivitäten der EU als auch an Wirtschaftssanktionen mitzuwirken. Einschränkend wirkt dabei aber die sogenannte "irische Klausel", die in Art. 42 Abs. 2 EUV (Vertrag über die Europäische Union) festgehalten ist, und festschreibt, dass die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) "den besonderen Charakter [...] bestimmter Mitgliedstaaten" nicht berühren dürfe.
Die entsprechenden Gesetzesstellen im Überblick:
Das Neutralitätsgesetz:
Artikel I
(1) "Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen."
(2) "Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen."
Artikel II
"Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut."
Bundesverfassung, Artikel 9a:
"(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. (...)"
Bundesverfassung, Artikel 23j:
"(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon mit, der in Art. 3 Abs. 5 und in Art. 21 Abs. 1 insbesondere die Wahrung beziehungsweise Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 1 dieses Vertrags sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Auf Beschlüsse des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung ist Art. 50 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."
"(2)Für Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon gilt Art. 23e Abs. 3 sinngemäß."
"(3)Bei Beschlüssen über die Einleitung einer Mission außerhalb der Europäischen Union, die Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens oder Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten umfasst, sowie bei Beschlüssen gemäß Art. 42 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon betreffend die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik ist das Stimmrecht im Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Bundesminister auszuüben."
"(4)Eine Zustimmung zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluss eine Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass es diesbezüglich noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf."
(APA)
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