Schutzzone Frastanz: Jurist nimmt Land in die Pflicht
Die Streitigkeiten zwischen Anrainer in der rund um ein Flüssiggaslager von Land und Gemeinde installierten Schutzzone sorgen weiter für Gesprächsstoff.
Durch diese Zone können junge Vorarlberger wie Manuel Feldmann nur mehr unter extremen Auflagen, die dem Bau eines Luftschutzbunkers gleich kommen, ihren Traum eines Eigenheims auf ihren eigentlich als erstklassiges Bauland gewidmeten Grundstücken nicht mehr verwirklichen.
Nach der VOL.AT-Berichterstattung versprach das Land, sich der Sache anzunehmen und gegebenenfalls das Baugesetz im Rahmen des erlauben Spielraums der EU-Seveso-III-Richtlinie zu adaptieren.
Jurist und Anrainer untermauert seine Forderung erneut
In einem VOL.AT vorliegenden Schreiben an den für Flächenwidmung zuständigen Landesrat Marco Tittler bekräftigt Jurist Gerhard Kofler, dessen Frau ebenfalls ein Grundstück in der ausgewiesenen Schutzzone besitzt, seine damals gegenüber VOL.AT geäußerten Forderungen.
Im Schreiben formuliert Kofler seine Kritik erneut:
"Die Kritik, dass § 8 (4) BauG EU-rechtswidrig sei, stützt sich hauptsächlich auf folgende Gründe:
a) Art 13 (1) der Richtlinie 2012/18/EU richtet sich im Allgemeinen an das Raumordnungsrecht und nur mangels einer Planung in spezifischer Weise an das Baurecht. Solches führte bereits zu einer Verurteilung in einem Vertragsverletzungsverfahren. Die Flächen in der Schutzzone der Primagaz sind jedoch alle bereits als Baufläche-, Wohn- bzw. -mischgebiet gewidmet.
b) Es ist daher folgerichtig, dass Gegenstand der Richtlinie Wohngebiete und nicht -gebäude sind.
c) Ein Bebauungsverbot innerhalb der Schutzzone kann aus der Richtlinie nicht einmal für öffentliche Gebäude, die von der Richtlinie erfasst sind, abgeleitet werden. Der EuGH formuliert dies so: 'Keiner dieser beiden Auslegungen des Ausdrucks 'langfristig' kann nämlich den zwingenden Charakter von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie in einer Weise verstärken, dass
dieser ein Verschlechterungsverbot aufstellen und mithin jede Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nähe eines bestehenden Betriebs verbieten würde.'
d) Die Richtlinie sieht auch keine Verpflichtung an die Behörden vor, Enteignungsmaßnahmen zu setzen."
Laut Kofler greife die Vorarlberger Auslegung des Baugesetzes mit Blick auf die EU-Richtlinie "in die Verfassungssphäre ein (z.B. Eigentum, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit) und bedeute ein De-Facto-Bauverbot oder eine De-Facto-Enteignung."
Kofler: Niederösterreich als Vorbild
Im Schreiben empfiehlt der Jurist den zuständigen Behörden und dem Land, sich die Auslegung in Niederösterreich als Vorbild zu nehmen: "Niederösterreich hat, anders als Vorarlberg, Art 13 (1) der Richtlinie zur Gänze im 'richtigen' Gesetz umgesetzt und den Spielraum genutzt, den er zulässt: kein Eingriff in bestehende Widmungen, kein Bauverbot in der Schutzzone, keine De-facto-Enteignung und der Langfristigkeit der Zielerreichung Rechnung tragend ('anzustreben')", schließt der Jurist.
So reagiert das Land
Seitens des Landes heißt es, dass eine Überarbeitung des Vorarlberger Baugesetzes vorgesehen ist. Im Zuge dessen will man sich die derzeitigen Seveso-Bestimmungen im Detail ansehen. "Gerne halten wir Ihre Anmerkungen hierfür in Evidenz und melden uns dann wieder bei Ihnen", heißt es in einer Anfragebeantwortung aus dem Büro von Landesrat Tittler an Gerhard Kofler.
(VOL.AT)
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