“Für Zwecke der Strafverfolgung”
Die Videos dürften jedoch nur “für Zwecke der Strafverfolgung benützt werden”. Dafür brauche es eine gesetzliche Regelung. Bures plant hierfür eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO). Darin muss laut Mayer “festgehalten werden, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zweck” die Aufnahmen erfolgen. Es dürfen nur jene Verkehrsteilnehmer identifizierbar festgehalten werden, die im Verdacht stehen, eine Übertretung begangen zu haben, erklärte Mayer. Sprich jene Personen, die im Staufall gesetzeskonform eine Rettungsgasse bilden, müssen unkenntlich gemacht werden, jene, die sie widerrechtlich befahren, dürfen identifizierbar festgehalten werden. Die Behörde muss die Daten benötigen, um ihre Aufgaben – eben die Verfolgung von Straftaten – erfüllen zu können, sagte Mayer.
Novelle notwendig
Laut Vorschlag sollen die bereits bestehenden Kameras der Asfinag, die bisher jedoch nicht aufzeichnen, für die Überwachung verwendet werden. Diese “ohne Weiteres heranzuziehen, geht nicht”, sagte der Verfassungsrechtler. Allerdings könne man eben in der Novelle festlegen, “dass die Kameras, die es schon gibt, auch für diesen Zweck (der Strafverfolgung, Anm.) benützt werden”. (APA)
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