Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sei nicht überschritten worden. Wien. Die angefochtene Regelung greife auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen jener Gewerbetreibenden ein, deren Gastronomiebetriebe so gut wie ausschließlich nachts aufgesucht werden. Dem Gesetzgeber steht es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen.
Orient Lounge Dornbirn: "Die machen uns alles kaputt"
(APA)
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