Die Republik Österreich muss laut einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom Donnerstag in der Vorarlberger Testamentsfälschungsaffäre nun teilweise für den Schaden aufkommen, der rechtmäßigen Erben entstanden ist. Für die Grünen keine gute Nachricht: “Wer das Urteil des OGH genau anschaut, weiß, dass es für viele Geschädigte keine gute Nachricht ist”, so Grünen Nationalrat Harald Walser in einer Aussendung.
“Amtsgeheimnis schützt Vermögen nicht”
Der OGH erkläre nämlich, dass keine Haftung des Bundes für Tathandlungen des Gerichtsbediensteten bestehe, die er ohne Ausnützung seiner hoheitlichen Funktion als Grundbuchsrechtspfleger vornahm. Aber auch aus dem Missbrauch hoheitlicher Tätigkeiten, etwa der Verletzung der amtlichen Akteneinsicht, leite der OGH keinen Anspruch auf Schadenersatz ab, so Walser: “Damit ist klar, dass das Amtsgeheimnis nur die Daten der Betroffenen schützt, nicht aber das Vermögen der Erben.”
“Das Urteil macht somit die Notwendigkeit der von mir geforderten sondergesetzlichen Regelung deutlich”, führt Walser weiter aus und verweist auf seine parlamentarische Gesetzesinitiative zur Opferentschädigung vom Juni 2011: “Der Bund findet die Geschädigten ab und hält sich in der Folge an den Tätern schadlos. Das wirtschaftliche Risiko des Prozesses läge somit beim wirtschaftlich stärkeren Bund.”
Walsers Forderungen im Wortlaut:
- Geschädigte wenden sich an die Finanzprokuratur und machen dort sollen ihren kausalen Schaden sowie die Nichtanwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes glaubhaft.
- Die Finanzprokuratur lässt sich den Schadenersatzanspruch entgeltlich abtreten (§ 1422 ABGB). Für die Abtretungskonstruktion ist ein eigenes Bundesgesetz zu schaffen.
- Die Höhe des jeweiligen Entgelts ist nach Billigkeit zu bestimmen.
- Die Finanzprokuratur kann sich sodann an den Schädigern in der Testamentsaffäre schadlos halten, indem sie die abgetretenen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg gesammelt einklagt.
- Sollte im Zuge der zivilprozessualen Geltendmachung der Ansprüche ein höherer Betrag lukriert werden, als ursprünglich durch die Billigkeitsentscheidung bemessen, so muss der Differenzbetrag dem Geschädigten zustehen.
- Umgekehrt kann der Bund nach Einlösung des Schadenersatzanspruches nicht mehr vom jeweiligen Geschädigten auf Grundlage der Amtshaftung belangt werden.
Seinen Antrag wolle Walser im nächsten Justizausschuss zur Behandlung vorlegen.
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