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OGH: 14-Jähriger ermordete Vater (51)

©Dietmar Mathis
Erst 14 Jahre alt war der Schüler, als er am 24. September 2017 in der Wohnung der Familie in Götzis aus unerklärlichen Gründen mit einem Küchenmesser seinen 51-jährigen Vater erstochen und danach auf seine 52-jährige Mutter eingestochen hat.
Bluttat in Götzis
Chefermittler im Interview

Die Bluttaten wertete ein Schöffensenat unter dem Vorsitz von Richter Richard Gschwenter im September 2018 am Landesgericht Feldkirch als Mord und versuchten Mord. Der Schuldspruch wurde inzwischen in zweiter Instanz bestätigt und ist damit rechtskräftig. Denn der Obers­te Gerichtshof (OGH) hat die ­Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen. Das teilte gestern auf Anfrage OGH-Sprecher Kurt Kirch­bacher mit.

In Feldkirch wurde der unbescholtene und geständige Untersuchungshäftling wegen Mordes und Mordversuchs zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Über die Strafberufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wird nun das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) entscheiden. Der Angeklagte fordert eine niedrigere Haftstrafe, die Staatsanwaltschaft eine höhere. Der Strafrahmen für Mord beträgt bei 14- bis 15-jährigen Tätern ein bis zehn Jahre Gefängnis.

Leerer Blick. Vergeblich hat die Verteidigerin einen Freispruch für ihren mittlerweile 15-jährigen Mandanten beantragt. Der Jugendliche sei zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig gewesen, wahrscheinlich wegen eines epileptischen Anfalls, meinte die Rechtsanwältin. Er habe nicht gewusst, was er tue, sei wie ferngesteuert gewesen und habe unmittelbar nach den Taten einen leeren Blick gehabt. Zu seiner Mutter habe er gesagt, „er hat es befohlen“. Der HAK-Schüler sei ein umgänglich-freundlicher Jugendlicher und kein Mörder.

Nach seiner Festnahme sagte der 14-Jährige zu Ärzten, er habe mit zwölf Jahren erstmals den Wunsch gehabt, ein Serien­mörder zu werden. Er habe seitdem täglich Mordfantasien gehabt. Er stelle sich vor, wahllos Menschen zu töten.

Die Richter hielten sich aber an die Gutachten von zwei Psychiatern, wonach der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsfähig und keineswegs psychisch krank war. Deshalb habe das Landesgericht den Antrag auf die Einholung eines neurologischen Gutachtens abweisen dürfen, sagte OGH-Sprecher Kirchbacher am Dienstag. Auch aus Sicht der Wiener Höchstrichter habe es keine Grundlage für ein neurologisches Gutachten gegeben. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sei zurückgewiesen worden, weil es keine Mängel im Feldkircher Verfahren gegeben habe. (Neue/Seff Dünser)

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