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Neue Regeln für Radler und Passanten sollen im Herbst kommen

Rechtsabbiegen bei Rot für Radler und Nebeneinanderfahren wird möglich
Rechtsabbiegen bei Rot für Radler und Nebeneinanderfahren wird möglich ©APA | Canva
Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungssitzung am Mittwoch die umfassende 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf den Weg gebracht.
ÖAMTC zur StVO-Novelle

Vor zwei Wochen endete die Begutachtungsfrist, nun soll mit der im Ministerrat abgesegneten Neufassung Radfahren und Zufußgehen sicherer und attraktiver werden. Doch zwei Maßnahmen, darunter das generelle Radfahren gegen die Einbahn, scheiterten am Widerstands der Stadt Wien. Kommen soll aber etwa Rechtsabbiegen bei Rot für Radler.

DIESE NEUEN REGELN KOMMEN

1. Rechtsabbiegen bei Rot für Fahrradfahrer

Die Novelle sieht vor, dass künftig beim Radverkehr unter anderem Rechtsabbiegen bei Rot bei einem grünen Zusatzschild ebenso erlaubt wird wie geradeausfahren bei T-Kreuzungen. In jedem Fall muss man dabei vor der Weiterfahrt kurz anhalten.

2. Nebeneinanderfahren von Fahrradfahrern

Ebenfalls möglich sein wird künftig das Nebeneinanderfahren von Fahrradfahrern im gemischten Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen: So wird das Nebeneinanderfahren neben einem Kind unter zwölf Jahren immer gestattet, die Ausnahme bilden Schienenstraßen. In 30 km/h-Zonen dürfen dies nun alle Radfahrer, sofern es sich nicht um eine Vorrangs- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird. Bisher war das Nebeneinanderfahren für Radfahrer laut StVO nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt. Auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr durfte bisher nur bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander gefahren werden.

3. Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers

Festgelegt wird mit der Novelle auch ein "Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers": Außerhalb des Ortsgebietes sind dann mindestens zwei Meter Abstand notwendig, innerorts reichen 1,5 Meter. Fährt man weniger als 30 km/h, kann der Seitenabstand allerdings reduziert werden.

4. Abgeschwächtes "Schrägpark-Verbot"

In nur abgeschwächter Form kommt das im Entwurf noch vorgesehene "Schrägpark-Verbot". Künftig soll auch weiterhin ein Hineinragen des Fahrzeuges auf den Gehsteig im geringfügigen Ausmaß möglich sein - abhängig von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs. Allerdings müssen eineinhalb Meter am Gehsteig mindestens frei bleiben. Als geringfügig gilt etwa ein Seitenspiegel oder die Stoßstange. Das Hineinragen von Fahrzeugen in Rad- oder Fußgängerwege soll nunmehr generell verboten werden.

5. Auto-Stopp bei Haltestellen

Auch die Fußgänger-Sicherheit soll mit der Novelle erhöht werden: Im Haltestellenbereich müssen Fahrzeuge rechts von öffentlichen Verkehrsmitteln ausnahmslos stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen.

6. Fußgängerfreundlichere Ampelschaltugnen

Kommen werden auch fußgängerfreundlichere Ampelschaltungen mit schnelleren und längeren Grünphasen sowie ein Hinderungs- und Gefährdungsverbot auf Gehsteigen.

7. Fußgänger-Vorrang auf Gehsteigen

Neu geregelt und klargestellt wird zudem, dass Fußgänger am Gehsteig immer Vorrang haben: "Bei Ein- und Ausfahrten von Garagen oder Parkplätzen dürfen sich Autofahrerinnen und Autofahrer nicht mehr vordrängeln. Dabei kam es immer wieder zu Gefahrensituationen für Fußgängerinnen und Fußgänger und ganz besonders für Kinder", sagte der Verkehrssprecher der Grünen, Hermann Weratschnig. Klargestellt wird mit der Novelle ebenso, dass Gehsteige oder Gehwege nur benützt werden müssen, wenn das zumutbar ist, also ohne Stolperfallen, Schmutz oder Glatteis.

8. Keine Schutzweg-Benützungspflicht mehr

Wer eine Straße überquert, soll auch weiterhin den Schutzweg benützen. Die Schutzweg-Benützungspflicht wiederum fällt. Diese hat bisher besagt, dass der Zebrastreifen zwingend verwendet werden muss, wenn einer im Umkreis von 25 Metern vorhanden ist. Ausgenommen sind Kreuzungen, die durch eine Ampel geregelt sind. Wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird, muss künftig kein Umweg mehr über den Schutzweg gemacht werden.

9. "Schulstraßen" werden ermöglicht

Auch wird den Behörden die Einrichtung von "Schulstraßen" in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden via Verordnung ermöglicht. In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, der Fahrzeugverkehr verboten. Ausgenommen vom Fahrverbot sind laut Entwurf der Fahrradverkehr, Krankentransporte und Schülertransporte. Erlaubt ist die Befahrung u.a. auch mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr; auch Öffis und Anrainerverkehr sind gestattet.

9. Kein Salz auf Grünflächen

Auch eine bisher eher unbeachtete Stelle wurde in der Novelle nun berücksichtigt: Der Winterdienst muss künftig dafür sorgen, dass Baumscheiben und Grünflächen von der Salzstreuung ausgenommen werden, damit die Bäume nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

WAS DOCH NICHT KOMMT

Inkrafttreten sollen die Änderungen am 1. Oktober. Zwei wesentliche Maßnahmen wurden nun aufgrund des Widerstands der Stadt Wien aus der Novelle gestrichen:

  • Nicht umgesetzt wird die im Begutachtungsentwurf noch vorgesehene Neuregelung, die das Befahren einer Einbahnstraße mit einem Fahrrad gegen die Einbahnstraße deutlich erleichtert hätte. Die nun gefallene Regelung hätte vorgesehen, dass die jeweilige Behörde die Einbahnen verpflichtend für den Radverkehr öffnen und beschildern müssten, wenn diese ohne Parkplätze mindestens vier Meter breit sind und maximal Tempo 30 gilt.
  • Ebenfalls weggefallen ist der Plan, dass der Halteverbotsbereich rund um Kreuzungen von fünf auf acht Meter ausgeweitet wird ("Acht-Meter-Schnittpunkt-Regelung").

Im Herbst soll dann der dritte Teil des umfangreichen Straßenverkehr-Maßnahmenpakets folgen, der unter anderem auch die Beschlagnahmung von Raser-Fahrzeugen vorsieht. Das Verkehrsministerium plant, dass dieser Gesetzesentwurf Ende September in Begutachtung gehen wird.

(APA)

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