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Messepark-Erweiterung: Richter am VfGH ist Anwalt der Vorarlberger Illwerke-VKW

Einer der VfGH-Richter, der gegen die geplante Erweiterung des Dornbirner Messeparks stimmte, hat über Umwege Verbindungen nach Vorarlberg.
Einer der VfGH-Richter, der gegen die geplante Erweiterung des Dornbirner Messeparks stimmte, hat über Umwege Verbindungen nach Vorarlberg. ©VOL.AT/Steurer
Wien/Dornbirn. Das überraschende Urteil des Verfassungsgerichtshofs gegen die Erweiterung des Dornbirner Messeparks fiel ganz im Interesse der Landespolitik aus. Jener Referent und Richter am VfGH, der das Urteil vorbereitete, ist gleichzeitig auch einer der Top-Anwälte der landeseigenen Illwerke-VKW-Gruppe - eine Befangenheit sah man deswegen aber nicht.
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Kürzlich wurde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in Wien bekannt, wonach die derzeitige Flächenwidmung für 17.500 Quadratmeter Handelsflächen im Einkaufszentrum Messepark rechtsgültig sei. Der VfGH hat damit den Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, wonach die Verordnung der Stadt Dornbirn als gesetzwidrig aufzuheben sei, abgewiesen. (VOL.AT berichtete)

Damit ist klar, dass die Betreiber des Messeparks bei der geplanten Erweiterung nicht 22.600 Quadratmeter Handelsflächen umsetzen können, sondern maximal jene 17.500 Quadratmeter, die sie schon jetzt fast zur Gänze ausnutzen. Alles Weitere darüber hinaus kann nur in Abstimmung mit der Stadt erfolgen.

Messepark-Entscheidung im Sinne des Landes

Die Konsequenz dieser VfGH-Entscheidung deckt sich größtenteils mit der Ansicht der Stadt Dornbirn (die will nur eine maßvolle Erweiterung) und zur Gänze mit jener führender Vertreter des Landes Vorarlberg, das bei Flächenwidmungen als Aufsichtsbehörde der Gemeinden agiert.

Von Landeshauptmann Markus Wallner abwärts haben sich auch andere VP-Regierungsmitglieder wie Wirtschaftslandesrat Karlheinz Rüdisser gegen eine Erweiterung der Handelsflächen im Messepark ausgesprochen. Ganze Talschaften und Regios äußerten sich gleich mehrfach negativ zu dem Erweiterungsvorhaben. Auch WKV-Präsident Manfred Rein will nichts von einer Erweiterung wissen.

Die teilweise sehr emotional geführte Diskussion fand durch die VfGH-Entscheidung aus Sicht der Erweiterungsgegner ein zufriedenstellendes, vorläufiges Ende. Zu diesen “Gegnern”, wenn man so will, gehören also auch die Spitzenvertreter der Vorarlberger Landesregierung.

Zuständiger VfGH-Richter ist Top-Anwalt der Illwerke-VKW

Doch abgesehen von den bisher kommunizierten Standpunkten im Erweiterungsstreit berichtet die “wirtschaftspresseagentur.com” nun über einen Umstand, der die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zumindest in einem differenzierteren Licht erscheinen lassen könnte.

Denn wie wpa-Recherchen ergeben haben, ist der für diese Entscheidung zuständige Referent und Richter am Verfassungsgerichtshof in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt einer der langjährigen Top-Anwälte der landeseigenen Illwerke-VKW-Gruppe, der seit 2011 nebenberuflich als einer von 14 Richtern beim Verfassungsgerichtshof tätig ist.

“Sehr schöne Aufträge für eine Anwaltskanzlei”

Die Kanzlei mit Büros in Wien und Graz bezeichnet die Illwerke-VKW-Gruppe auf ihrer Homepage als langjährigen und umfassend betreuten Kunden, vor allem durch jenen Richter persönlich. Für das nicht unbedeutende Vorarlberger Landesunternehmen begleitete die Kanzlei unter anderem das Delisting der VKW von der Börse oder die Finanzierung des Kraftwerks Obervermunt II durch die EIB.

Ein zu der Bedeutung solcher Aufträge befragter Anwalt aus Vorarlberg sagte: “Da geht es nicht um die Eintragung eines Prokuristen im Firmenbuch. Das sind sehr schöne Aufträge für eine Kanzlei, auch hinsichtlich des Honorars.”

Aus diesem Grund taucht jetzt laut “wirtschaftspresseagentur.com” die nicht unangemessene Frage auf, ob ein VfGH-Richter, der in dem Verfahren gleichzeitig als die Causa aufbereitender Referent tätig war, völlig unvoreingenommen an dieses emotional aufgeladene Thema herangehen kann. Oder ob er nicht doch in gewisser Weise befangen ist.

Denn aufgrund der landesweit über die Medien geführten Messepark-Debatte dürfte auch der VfGH-Richter die Position der Landesregierung und des obersten Eigentümer-Vertreters der Illwerke-VKW-Gruppe mitbekommen haben, spätestens im Rahmen des Vorverfahrens, für das er als Referent zuständig war.

Formalrechtlich war das Verfahren korrekt

Klarzustellen ist in dem Zusammenhang, dass das VfGH-Verfahren formalrechtlich einwandfrei über die Bühne gegangen sein dürfte. Darum geht es hier auch nicht. Referenten können sich ihre Verfahren am VfGH, die sie für die Abstimmung im Richter-Gremium vorbereiten müssen, nicht aussuchen. Sie werden durch eine Geschäftsordnung geregelt vom Präsidenten zugeteilt. Ein einmal zugeteiltes Vorverfahren kann dem jeweiligen Referenten auch nicht mehr weggenommen werden.

Er schreibt im Rahmen des Vorverfahrens nach seiner Einschätzung den Entwurf einer Entscheidung. Dieser Entwurf muss dann unter den 13 VfGH-Richtern (Präsident stimmt nicht mit) in einer Abstimmung eine Mehrheit finden. Das bedeutet, dass der Entwurf eines Referenten nicht automatisch die Ansicht des Verfassungsgerichtshofes widerspiegelt. Aber er gibt nach Ansicht von Rechtsexperten damit ganz klar eine Richtung vor.

Juristen wundern sich

Umso mehr wundern sich Juristen, dass die Person aufgrund ihres deutlichen Naheverhältnisses zu einem der wichtigsten Vorarlberger Landesunternehmen nicht ihre Befangenheit in diesem hochgeschaukelten Fall artikulierte. Dann wäre ein anderer Referent eingeteilt worden. Auch als VfGH-Richter hätte er seine Befangenheit erklären können.

Dann wäre eines von sechs Ersatzmitgliedern für diesen Fall hinzugezogen worden. Denn an Brisanz gewinnt die Sicht der Dinge des Referenten/Richters ja nicht zuletzt dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg genau zur gegenteiligen Ansicht kam und dafür auch genügend juristische Argumente haben dürfte.

Gesetzgeber hat Befangenheitsregeln 2014 verschärft

Dass die mögliche Befangenheit von nebenberuflichen VfGH-Richtern ein gewichtiges Thema ist, zeigt der Umstand, dass der Gesetzgeber 2014 hier nachgeschärft hat. Seither sind genaue Befangenheitsregeln festgeschrieben. VfGH-Richter müssen sämtliche Nebentätigkeiten, Beteiligungen an Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, Beteiligungen, Aufsichtsratsmandate und Gutachtertätigkeiten etc. veröffentlichen. Dazu kommt, dass sich VfGH-Richter enthalten und von einem Ersatzmitglied vertreten lassen müssen, wenn sie aufgrund ihres Nebenjobs befangen sein könnten.

VfGH-Sprecher: “Referent war nicht befangen”

VfGH-Pressesprecher Christian Neuwirth bestätigte auf wpa-Anfrage, dass der VKW-Anwalt der zuständige Referent in der Entscheidung Messepark gewesen sei. Einer der Rechtsvertreter der betroffenen Parteien habe zwar eine mögliche Befangenheit im Vorverfahren reklamiert. Diese Frage sei innerhalb der zuständigen VfGH-Gremien “eingehend erörtert” worden. Schlussendlich habe man die angebliche Befangenheit allerdings verworfen, da die Illwerke-VKW-Gruppe in dem Verfahren formalrechtlich keine Rolle spiele.

Von anderen Bewertungen etwaiger Zusammenhänge halte man als VfGH Abstand. Zudem verwies Neuwirth noch einmal darauf, dass ein Referent als VfGH-Richter eine Entscheidung nicht allein treffen könne. Sein Entwurf brauche eine Mehrheit im Richter-Gremium. (red, wpa/gübi)

 

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