Kopftuch: Keine Anstellung bei Arzt - Prozess

„Ich muss Ihnen leider absagen. Sie werden doch nicht erwarten, dass ich eine Mitarbeiterin haben will, die ein fundamentalistisches religiöses Symbol weithin sichtbar trägt? Das islamistische Kopftuch passt nicht zur europäischen Kultur, und damit werden Sie nie zu einem ordentlichen Job kommen!“
Diskriminierung. Dadurch fühlt sich die türkischstämmige Muslimin, die sich in ihrer Bewerbungsmappe auf einem Foto mit Kopftuch gezeigt hatte, religiös beleidigt und diskriminiert. In ihrem Auftrag hat der Bregenzer Rechtsanwalt Meinrad Einsle beim Arbeitsgericht am Landesgericht Feldkirch eine Klage wegen religiöser Diskriminierung gegen den Arzt eingebracht. In dem anhängigen Arbeitsprozess wurde am vergangenen Freitag erstinstanzlich bereits die letzte Verhandlung durchgeführt. Arbeitsrichterin Susanne Fink erklärte danach die Verhandlung für geschlossen. Die Entscheidung werde schriftlich erfolgen, sagte die Vorsitzende des Richtersenats, dem auch zwei Laienrichter angehören.
Dass seine Mandantin wegen ihres Kopftuchs die Teilzeitstelle nicht erhalten habe, stelle einen Verstoß gegen das österreichische Gleichbehandlungsgesetz dar, argumentiert Klagsvertreter Einsle vor Gericht. Es liege eine verbotene Diskriminierung wegen des religiösen Glaubens der Klägerin vor. Dafür sehe das Gleichbehandlungsgesetz als Entschädigung bis zu zwei Monatsentgelte vor. Deshalb fordert die Klägerin vom beklagten Arzt 2550 Euro für die ihr entgangene Teilzeitstelle, für die das Monatsentgelt 1275 Euro betragen haben soll.
Entschuldigung. Der Facharzt hat sich vor dem Arbeitsprozess bei der Stellenbewerberin für seine Wortwahl in seinem Schreiben entschuldigt. In der Sache aber bleibe er dabei: Er wolle keine Mitarbeiter, die „auffallend plakative, weithin sichtbare religiöse Zeichen“ tragen. Dies gelte für alle Religionsbekenntnisse.
Ohne Kreuz. Ansonsten würde das sensible Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestört werden, brachte Beklagtenvertreter Georg Mandl im Arbeitsprozess vor. Eine Frage des Anwalts beantwortete eine Ordinationsassistentin des Beklagten als Zeugin in der letzten Verhandlung mit Nein. Mandl hatte sie gefragt, ob es Mitarbeitern erlaubt sei, in der Arztpraxis des Beklagten mit umgehängtem Kreuz zu arbeiten.
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