Die 32-jährige Birgül Yücel hat im Dezember 2015 in Österreich die Ausbildung zur Ordinationsassistentin abgeschlossen und sich auf der Suche nach einer dementsprechenden Anstellung gemacht. Unter anderem bewarb sie sich auch beim Kardiologen und Internisten Dr. Anton Glöcklhofer in Bregenz. Dieser sagte ihr aufgrund ihres Kopftuches ab, wie er recht direkt in der Antwortmail erklärt.
Kopftuch als “fundamentalistisches religiöses Symbol”
“Ich muss Ihnen leider absagen. Sie werden doch nicht erwarten, das ich eine Mitarbeiterin haben will, die ein fundamentalistisches religiöses Symbol weithin sichtbar trägt”, zitiert sie auf der überwiegend türkischsprachigen Nachrichtenplattform Havadis aus der Antwort des Internisten. “Das islamistische Kopftuch passt nicht zur europäischen Kultur und damit werden Sie nie zu einem ordentlichen Job kommen!” Sie fühle sich aufgrund der Antwort des Arztes beleidigt, vor allem aufgrund ihres Glaubens.
Keine plakative Glaubenzeichen in der Praxis erwünscht
Glöcklhofer bestätigt auf Rückfrage seine Reaktion auf die Bewerbung der 32-Jährigen. Diese sei etwas forsch ausgefallen, wofür er sich auch bei Frau Yücel entschuldige – nicht jedoch für den Inhalt an sich. Er wolle nicht, dass seine Mitarbeiter “auffallend plakative weithin sichtbare religiöse Zeichen” tragen, unabhängig von der Religion.
Verbot sei unabhängig von der Glaubensrichtung
Respekt vor anderen sei für ihn eine sehr wichtige Sache. Kleine unscheinbare Glaubenssymbole würde er zwar akzeptieren, eine Nonnenkluft oder ein unnötig großes Kreuz als Halskette jedoch nicht. “Bei plakativem zur Schau stellen religiöser Symbole ist dieser Respekt nicht gegeben”, erklärt Glöcklhofer seine Entscheidung.
Es gehe um Respekt vor dem Patienten
Ihm gehe es hier auch um Respekt gegenüber seinen 24.000 Patienten – auch denen islamischen Glaubens. Bei den Patienten mache er keinen Unterschied aufgrund des Kopftuches, im Gegensatz zum Personal. Er wolle grundsätzlich keine Mitarbeiter, die ihren Glauben offensiv zur Schau stellen. “Dieses Recht nehme ich mir heraus”, steht er hinter seiner Entscheidung. Religionsfreiheit müsse sich mit anderen Grundrechten arrangieren, wenn sich Widersprüche ergeben.
Allgemeines Verbot sei keine Diskriminierung
Damit dürfte er sich im Recht befinden, solange es für alle Religionszeichen gleichermaßen gilt. “Wenn sich der Arbeitgeber religiös neutral verhält, befindet er sich auf der sicheren Seite”, bestätigt Roland Auer von der Arbeiterkammer Vorarlberg. Denn eine Diskriminierung liegt nur vor, wenn durch ein Glaubensbekenntnis andere benachteiligt werden. Ob dies der Fall ist, müsse man sich im Einzelfall ansehen.
Gleiches Recht für alle
Es ist aber das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz zu einem religionsfreien Raum zu erklären. Ein Recht des Arbeitnehmers auf das sichtbare Tragen von Glaubenszeichen am Arbeitsplatz gibt es nicht. Es muss nur allen Arbeitnehmern gleichermaßen erlaubt – oder eben verboten sein.
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