Keine Strafe trotz Verurteilung nach Angriff auf Stadttempel in Wien

Die damals 17-jährige Österreicherin war mit Freundinnen in der Innenstadt unterwegs. In einem Lokal trafen sie auf mehrere Burschen. Auf dem Heimweg versuchte einer der Burschen, eine Fahne vor dem Stadttempel herunterzureißen. Da er scheiterte, wurde die Angeklagte hochgehoben. Sie war stark alkoholisiert und hatte ein Drogenproblem. Der Schaden betrug 1.000 Euro. Die Angeklagte gestand den Angriff auf den Stadttempel.
"Scheiß Israel"-Rufe auf Video von Angriff auf Stadttempel nicht hörbar
In Abrede stellte sie hingegen den Vorwurf, sie hätte bei der Tat, "Scheiß Israel! Scheiß Juden!" gebrüllt und damit die Menschenwürde von Israelis und Juden verletzt. Die Fahne war im Gedenken an die Opfer der Terrorattacke der radikalislamischen Hamas am 7. Oktober 2023 am Stadttempel angebracht worden. Den Vorfall in der Wiener Innenstadt beobachteten damals mehrere Passanten und Passantinnen. Die inkriminierten Rufe hörte allerdings nur eine. Diese filmte die damals Jugendliche auch beim Herunterreißen der Fahne und übergab das Video der Polizei. "Das ist auf dem Video nicht zu hören", sagte die Staatsanwältin in ihrem Schlusswort. Man hätte nun mehrere Monate versucht die Zeugin auszuforschen, das sei aber nicht gelungen.
Zeugin von Angriff auf Stadttempel konnte nicht ausfindig gemacht werden
"Das gesamte Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass 'Scheiß Israel' gerufen wurde. Niemand außer einer Zeugin hat es gehört, und die konnte man nicht ausfindig machen", begründete der Richter das Urteil. Es sei "unmöglich, die Angeklagte hier wegen Verhetzung zu verurteilen. Es wäre auch menschenrechtlich gar nicht möglich, nur wegen einer verlesenen Aussage". Im Laufe des Verfahrens habe man herausgearbeitet, dass die Angeklagte stärker alkoholisiert war als ihre Begleiter und überredet worden sein dürfte. Vom Nahost-Konflikt habe sie wenig Ahnung.
Staatsanwaltschaft gab nach Urteil zu Angriff auf Stadttempel keine Erklärung ab
Unter Bedachtnahme einer viermonatigen unbedingten und einer sechsmonatigen bedingten Vorstrafe wurde von einer Zusatzstrafe abgesehen. Als Milderungsgründe nannte die Staatsanwaltschaft das Geständnis, das jugendliche Alter sowie, dass sie durch die Alkoholisierung eingeschränkt war. Erschwerend seien hingegen die Vorstrafen. Die Angeklagte nahm das Urteil an, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Damit ist das Urteil nicht rechtskräftig.
(APA/Red)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Herzlichen Dank für deine Zusendung.