Der Kinobetreiber hatte Hohenems geklagt, da die Stadt seit heuer auch für Kinoveranstaltungen eine Vergnügungssteuer einhebt. Cineplexx berief sich darauf, dass 1997 vor der Errichtung des Großkinos von der Stadt zugesichert wurde, Kinoveranstaltungen von der Einhebung der Vergnügungssteuer auszunehmen. Im Dezember 2014 hat die Stadtvertretung nun aber beschlossen, dass diese Ausnahme fällt und auch Kinoveranstaltungen vergnügungssteuerpflichtig werden.
LG Feldkirch: Verwaltungsgericht zuständig
Das Landesgericht Feldkirch gab der Stadt Hohenems nun insofern Recht, als sich das Gericht für ein solches Verfahren gar nicht für zuständig erachtet. Bei jener Zusatzerklärung zum Baurechtsvertrag aus dem Jahr 1997, auf die sich Cineplexx beruft, handle es sich nicht um eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher von den entsprechenden Verwaltungsgerichten zu beurteilen ist. Ordentliche Gerichte sind für daraus resultierende Ansprüche nicht zuständig.
Die Stadt Hohenems betont, trotz dieses ersten juristischen Erfolgs weiterhin um eine außergerichtliche Einigung mit der Cineplexx Kinobetriebe GmbH bemüht zu sein, da das positive Klima aufgrund der langjährigen Partnerschaft nicht nachhaltig beeinträchtigt werden solle.
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