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Hat Bertsch Energy falsch kalkuliert?

Die von den Eigentümern zu lange unter Verschluss gehaltenen Jahresabschlüsse des millionenschwer in die Insolvenz geschlitterten Kraftwerksanlagenbauers Bertsch Energy GmbH & Co KG für die Jahre 2019 und 2020 haben jetzt doch noch den Weg zum Firmenbuch gefunden.
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Denn der eingesetzte Masseverwalter Wilhelm Klagian hat die Abschlüsse wie vorgeschrieben beim Firmenbuchgericht in Feldkirch eingereicht, wo sie zuletzt veröffentlicht wurden.

Wechsel des Wirtschaftsprüfers

Damit zeigt sich jetzt auch schwarz auf weiß und im Detail die dramatische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation von Bertsch Energy zwischen 2019 und 2020, über welche die wpa in Auszügen bereits berichtete.

Allerdings hat diese umfassende Verschlechterung nicht primär mit dem 2020 wirtschaftlich veränderten Umfeld zu tun, sondern wie angenommen vor allem mit der Art und Weise der Bilanzlegung und der Art der Verbuchung von Aufträgen vor dem Abschluss für 2020 und damit auch mit dem Wechsel des Wirtschaftsprüfers. Denn in den Jahren bis einschließlich 2019 war die Confirm Wirtschaftsprüfung GmbH aus Leonding (OÖ) mit der Prüfung der Jahresabschlüsse von Bertsch Energy beauftragt. Den Abschluss für das Geschäftsjahr 2020 prüfte unterdessen die Zweigniederlassung Vorarlberg der HLB Intercontrol Austria GmbH in Feldkirch.

Und die Prüferinnen und Prüfer von HLB Vorarlberg haben die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in wichtigen Bereichen gegenüber ihren Vorgängern zum Teil auf den Kopf gestellt. Sie beziehen sich dabei auf die geltende Rechtslage gemäß Unternehmensgesetzbuch UGB.

Dem Vorsichtsprinzip im UGB nicht Rechnung getragen

Im so erstellten Jahresabschluss 2020 stand folglich zu lesen: "Bis 2019 wurden geplante Ergebnisse aus dem Projektgeschäft bereits während der Projektphase realisiert. Das UGB sieht jedoch vor, dass /..../ nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen sind. Im Projektgeschäft bedeutet dies im Normalfall, dass Umsatzerlöse erst nach vollständiger Vertragserfüllung und Abnahme durch den Kunden (Risikoübergang) realisiert werden dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Anlagenbauprojekte als noch nicht anrechenbare Leistungen in den Vorräten zu Herstellungskosten anzusetzen. Weiters ist im UGB dem Vorsichtsprinzip dahingehend Rechnung zu tragen, dass erkennbare Risken und drohende Verluste zu berücksichtigen sind."

Tatsächliches Ausmaß nicht erkennbar

Und weiter: "In der Vergangenheit wurden Projektfortschritte bereits vor Fertigstellung, ähnlich wie im IFRS bei der POC-Methode (Percentage of Completion) bilanziert. Diese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass statt Vorratsvermögen zu Herstellkosten, Forderungen inkl. Teilgewinnen aktiviert wurden und dazu korrespondierende Aufwendungen außerdem unzureichend abgegrenzt wurden. /.../ Die bilanzierungsfähigen Ansätze für das Projektgeschäft werden folglich ab 2020 dem Realisations- und Vorsichtsprinzip des UGB entsprechend erfasst." Denn die bisherige Bilanzierung von Teilgewinnen habe auch dazu geführt, dass "Projektmisserfolge zu spät ausgewiesen wurden. Das tatsächliche Ausmaß der negativen Abweichungen sei bis Ende 2019 nicht erkennbar gewesen, heißt es im Jahresabschluss 2020.

Negatives Eigenkapital von über 42 Millionen Euro

Die neue Betrachtungsweise brachte somit eine Bereinigung der Bilanz- und GuV-Zahlen für die Jahre 2019 und 2020 mit sich. Die Folge: Der Jahresfehlbetrag verschlechterte sich von 2019 auf 2020 von minus 4,6 Millionen Euro auf minus 60 Millionen Euro. Der den Gesellschaftern zuzurechnende Verlust explodierte von mehr als 99.000 Euro auf über 60 Millionen Euro. In der Bilanz drehte das Eigenkapital von plus 4,7 Millionen Euro auf minus 42,6 Millionen Euro.

Nicht korrekte Bilanz bedeutet noch keine Bilanzfälschung

Nach Ansicht von Bilanzexperten darf eine möglicherweise nicht korrekt gemäß UGB erfolgte Bilanzerstellung keinesfalls mit bewusster Bilanzfälschung in einen Topf geworfen werden. Gerade bei jahrelang laufenden Großprojekten gebe es auch unter Expertinnen und Experten immer wieder unterschiedliche Ansichten, wie diese fortlaufend in einer Bilanz darzustellen sind. Im Fall von Bertsch Energy kommt die Frage hinzu, ob ein früheres Wissen über die tatsächliche finanzielle Situation des Unternehmens einen wesentlichen Unterschied für die weitere Entwicklung mit sich gebracht hätte. Mit dieser sehr komplexen Frage müsse sich jetzt der Masseverwalter beschäftigen. Denn immerhin geht es hier auch um mögliche Haftungen des früheren Wirtschaftsprüfers und der damaligen Geschäftsführung von Bertsch Energy. Werden Haftungen tatsächlich schlagend, dann wirkt sich das positiv auf die Quote für die Gläubiger aus.

Masseverwalter prüft mögliche Haftungen

Masseverwalter Wilhelm Klagian erklärte auf wpa-Anfrage, dass nach dem erfolgten Verkauf des operativen Geschäftes der insolventen Bertsch Energy GmbH & Co KG nunmehr auch die Aufarbeitung dieser Fragen beginne. "Wir werden uns im Laufe des Jahres 2023 mit der massiven Verschlechterung der Bilanzzahlen beschäftigen und prüfen dabei auch die Frage, ob es hier möglicherweise eine Haftung für die Verantwortlichen gibt." (Wirtschaftspresseagentur)

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