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Fünf wichtige Fragen und Antworten zur Wien-Wahl 2025

Die ein oder andere Sache in puncto Wien-Wahl sollte man im Kopf behalten.
Die ein oder andere Sache in puncto Wien-Wahl sollte man im Kopf behalten. ©APA/GEORG HOCHMUTH (Symbolbild)
Rund um die Wien-Wahl 2025 gibt es den ein oder anderen Punkt zu beachten. Nachfolgend fünf Fragen und Antworten zum Urnengang.
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Am 27. April sind rund 1,1 Mio. Wahlberechtigte in Wien aufgerufen, den Gemeinderat neu zu wählen. Weil Wien gleichzeitig Bundesland und Gemeinde ist, ist der Gemeinderat gleichzeitig auch Landtag und der Bürgermeister auch Landeshauptmann. Gleichzeitig werden an diesem Tag auch die Bezirksvertretungen der 23 Wiener Gemeindebezirke neu bestimmt. Weil hier auch rund 265.000 nicht-österreichische EU-Bürger wählen dürfen, klettert die Zahl der Wahlberechtigten auf rund 1,4 Mio.

Wer darf wählen?

Bei der Gemeinderatswahl dürfen all jene ihre Stimme abgeben, die zum Stichtag der Wahl (28. Jänner) die österreichische Staatsbürgerschaft und einen Hauptwohnsitz in Wien hatten. Zudem dürfen sie nicht wegen einer gerichtlichen Verurteilung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und müssen bis zum Wahltag (27. April) das 16. Lebensjahr vollendet haben. Weil der Gemeinderat gleichzeitig auch der Landtag ist, ist es nicht-österreichischen EU-Bürgern nicht erlaubt, zu wählen. Die Wahl des Landtages ist gemäß der österreichischen Bundesverfassung österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. Bei der Bezirksvertretungswahl dürfen hingegen auch nicht-österreichische EU-Bürger ihr Kreuz machen, sofern sie die oben genannten Kriterien erfüllen.

Auf welche Arten kann ich wählen?

Um seine Stimme abzugeben, hat man grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nämlich entweder persönlich im Wahllokal am Wahltag oder per Briefwahl. Letzteres bietet zudem verschiedene Varianten. Vor der Wahl bekommen alle Wahlberechtigten eine sogenannte "amtliche Wahlinformation" zugesandt. Aus dieser geht hervor, welches das zuständige Wahllokal ist.

Wer am Wahltag voraussichtlich verhindert ist, fordert eine Wahlkarte an - schriftlich oder online ist das noch bis zum 23. April möglich. Persönlich kann man die Wahlkarten bis zum 25. April 12 Uhr beantragen. Das ist der Freitag vor dem Urnengang. Die ausgefüllte Wahlkarte muss dann rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt werden - etwa portofrei per Post, per Boten oder durch persönliche Abgabe. Jedenfalls muss man dafür Sorge tragen, dass die Wahlkarte spätestens bis 17 Uhr am Wahltag einlangt.

Holt man die Wahlkarte persönlich im zuständigen Wahlreferat ab, kann man sie auf Wunsch auch dort ausfüllen und gleich wieder abgeben. Für die Stimmabgabe stehen abgeschirmte Bereiche zur Verfügung.

Hat man eine Wahlkarte beantragt, entschließt sich aber, doch im Wahllokal zu wählen, ist auch dies möglich. Aber Obacht: Auch in diesem Fall muss man seine ausgestellte Wahlkarte mitnehmen, selbst wenn es das eigene Wahllokal ist.

Was muss ich ins Wahllokal mitnehmen?

Wer im Wahllokal seine Stimme abgibt, muss einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Studierendenausweis) dabei haben, um sich zu identifizieren. eAusweise können im Wahlreferat nicht überprüft werden und werden daher nicht akzeptiert. Nicht vorgelegt werden muss hingegen die "amtliche Wahlinformation". Allerdings wird empfohlen, sie mitzunehmen, um den Ablauf zu vereinfachen. Wer eine Wahlkarte beantragt hat, aber im Wahllokal seinen Stimmzettel ausfüllen will, muss - wie erwähnt - diese dorthin unbedingt mitnehmen - und zwar unausgefüllt samt Inhalt.

Wie fülle ich den Stimmzettel richtig aus?

Im Wahllokal erhält man nach Bestätigung der Identität von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die amtlichen Stimmzettel sowie ein leeres blaues Kuvert für die Gemeinderatswahl und ein kleines gelbes Wahlkuvert für die Bezirksvertretungswahl. Die Stimmzettel werden dann geheim in der Wahlkabine ausgefüllt, in das Kuvert gelegt und in die Wahlurne geworfen.

In der Wahlkabine markiert man in der Regel mit einem Kreuz die gewünschte Partei. Gültig ausgefüllt ist der Stimmzettel immer dann, wenn die gewählte Partei eindeutig gekennzeichnet ist. Die Stimme wird also auch gezählt, wenn die Partei angehakt statt angekreuzt ist oder alle Parteien bis auf eine durchgestrichen sind.

Zudem ist es möglich, Kandidaten oder Kandidatinnen der gewählten Partei Vorzugsstimmen zu geben. Bei der Gemeinderatswahl sind drei Vorzugsstimmen möglich. Eine für den Wahlkreis, zwei für den wienweit geltenden Stadtvorschlag. In den dafür vorgesehenen Feldern trägt man dazu deren Namen oder deren Reihungsnummern ein, die sich aus den Parteilisten ergeben. Nicht möglich ist, eine Partei zu wählen und gleichzeitig Vorzugsstimmen für Personen aus einer anderen Partei zu vergeben.

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Der Gesetzgeber zeigt sich hier recht nachsichtig, sofern eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist auch der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt und daraus unzweideutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist auch gültig, wenn dies beispielsweise durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung oder Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien erfolgt.

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn ein anderer als der amtliche verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, bzw. überhaupt keine Parteiliste und auch kein Bewerber angekreuzt wurde. Ebenso ungültig ist die Stimme, wenn der Wähler zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten ankreuzt, oder aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

Aufpassen muss man auch, dass die Stimmzettel im richtigen Kuvert landen. Also jener für die Gemeinderatswahl nicht versehentlich in das Wahlkuvert der Bezirksvertretungswahl gegeben wird, oder umgekehrt.

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(APA/Red)

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