Die gesetzlichen Bestimmungen für das Ziehen eines Anhängers mit dem Fahrrad finden sich u.a. auf der Website des ÖAMTC. Nachfolgend ein Auszug aus den Vorschriften:
Kinderbeförderung:
- Helmpflicht für Kinder unter zwölf Jahren
- Bei der Beförderung von Kindern in einem Anhänger muss sichergestellt sein, dass diese nicht in die Speichen des ziehenden Fahrrades oder des Anhängers geraten können
Beleuchtung:
- eine vom Fahrrad unabhängige Lichtanlage
- ein rotes Rücklicht (darf auch blinken)
- Anhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind, brauchen zwei Rücklichter, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist
Reflektoren:
- nach vorne: weißer Reflektor mindestens 20 Quadratzentimeter Lichteintrittsfläche
- nach hinten: roter Reflektor mindestens 20 Quadratzentimeter Lichteintrittsfläche, dieser darf mit dem Rücklicht verbunden werden
- zur Seite: gelbe Reflektoren mindestens 20 Quadratzentimeter Lichteintrittsfläche
- Anhänger, die breiter als 60 Zentimeter sind, brauchen zwei weiße und zwei rote Rückstrahler, so dass die Breite des Anhängers erkennbar ist
Unter Sicherheitshinweise für Fahrradanhänger zum Personentransport erläutert der Club zudem, dass Kinder im Fahrradanhänger bei einem Unfall (Sturz) einem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Sie sollten daher niemals ohne Gurt transportiert werden.
(APA/Red)
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