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Diese Strafen drohen beim Verstoß gegen Rauchverbot

Das Rauchverbot gilt ab dem 1. November.
Das Rauchverbot gilt ab dem 1. November. ©APA
Die Einführung eines generellen Rauchverbots in der österreichischen Gastronomie wurde lange diskutiert und oft verschoben. Mit 1. November ist es aber soweit: Rauchen ist ab dann in Gastronomie- und öffentlich zugänglichen Bereichen verboten.
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Die Nichteinhaltung der Bestimmungen kann zu hohen Strafen führen. Bei Lärmbelästigung können Anrainer zivilrechtlich gegen Gastronomiebetreiber vorgehen. In diesem Jahr wurde das Alterslimit für Rauchen österreichweit auf 18 Jahre angehoben.


"Auch die Nutzung von Shishas ist ab diesem Zeitpunkt in geschlossenen Räumen verboten. Genauso wie der Konsum von Ersatzprodukten wie Shiazo-Steinen und E-Zigaretten", so Johannes Loinger, CEO der D.A.S. Rechtsschutz AG. "Zusätzlich wurde in diesem Jahr das Jugendschutzgesetz für Raucher verschärft. So dürfen Jugendliche erst ab 18 Jahren rauchen."

Unzureichende Kennzeichnung wird teuer

Das Rauchverbot ist in allen betroffenen Räumen durch den Hinweis "Rauchen verboten" oder durch andere Symbole – etwa Piktogramme – zu kennzeichnen. Eine falsche oder fehlende Kennzeichnung kann eine Verwaltungsstrafe bis zu 2.000 Euro und im Wiederholungsfall sogar bis zu 10.000 Euro nach sich ziehen. "Aufpassen müssen Gastronomen auch darauf, dass bisherige Hinweisschilder, die einen Raucherraum gekennzeichnet haben, entfernt werden. Ansonsten ist die Kennzeichnung nicht korrekt", erklärt der Vorsitzende.

Umgestaltung von Freiflächen kann Probleme verursachen

Auf Freiflächen, wie etwa Terrassen oder in Gastgärten darf weiterhin geraucht werden. Wirte, die diese Flächen so umgestalten, dass sie ihren Gästen Schutz vor Witterung, Hitze oder Kälte bieten, können jedoch dadurch Probleme bekommen. "Die getroffenen Maßnahmen können nämlich dazu führen, dass die Freifläche als geschlossener Raum gewertet wird. Um keine Probleme mit dem neuen Rauchverbot zu bekommen, sind diese Umbauten im Einzelfall zu prüfen", rät Loinger. Für Hotels gilt eine Ausnahme: In dafür eigens eingerichteten Nebenräumen darf weiterhin geraucht werden. Allerdings nur, wenn dort keine Speisen oder Getränke konsumiert oder hergestellt werden.

Anrainer können gegen Gastronomiebetreiber vorgehen

Sollte es für Anrainer durch die im freien Rauchenden zu laut werden, können sie Anzeige gegen die Gäste bei der Polizei einbringen. "Aber auch die Wirte könnten zur Verantwortung gezogen werden", weiß Loinger.

Um das Ausmaß der Belästigung festzustellen, kann die zuständige Behörde ein Verfahren einleiten und die Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Neben der Vorverlegung der Sperrstunde aufgrund der Gewerbeordnung können lärmende Gäste auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Anrainer gegen den Betreiber führen.

"Vor allem bei größeren Nachtlokalen können Raucher vor den Lokalen zu einem Problem für die Gastronomen werden. In Wien sind bereits Kontrollen des Marktamtes angekündigt worden. Ob es noch Ausnahmeregelungen für spezielle Betriebe geben wird und ob Shisha-Bars zusperren müssen, werden die Praxis und die nächsten Monate zeigen", so Loinger.

Gericht stellt Gesundheit der Menschen über Erwerbsfreiheit

Einige Gastronomen haben beim Verfassungsgerichtshof um die Aufhebung der Rauchverbotsbestimmungen angesucht. Sie orteten eine verfassungswidrige Einschränkung ihrer Erwerbsfreiheit. Im Verfassungsgerichtshof (VfGH)-Beschluss vom 3. Oktober wurde der Antrag jedoch zurückgewiesen. Für den VfGH war ausschlaggebend, dass Rauchen und auch Passivrauchen gesundheitsschädlich sind. "Die Gesundheit der Menschen wurde vom Gericht somit über die Erwerbsfreiheit gestellt", erklärt Loinger.

(Red.)

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