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Behörden geben grünes Licht für Skischaukel am Arlberg

Mit der Bahn zwischen Vorarlberg und Tirol pendeln soll für Skifahrer bald möglich sein.
Mit der Bahn zwischen Vorarlberg und Tirol pendeln soll für Skifahrer bald möglich sein. ©Doppelmayr (Themenbild)
Bludenz, Zürs. In der Arlbergregion sollen den Wintertouristen in den kommenden zwei Jahren gleich mehrere neue Seilbahnen zusätzlich zur Verfügung stehen: Rund 40 Mio. Euro will man investieren, auch eine Liftverbindung zwischen Vorarlberg und Tirol ist geplant.

Nach Prüfung aller Gutachten und Analysen hat die Bezirkshauptmannschaft Bludenz einen positiven Baubescheid ausgestellt, wie die “Vorarlberger Nachrichten” berichten. Ganz durch ist das Großprojekt jedoch noch nicht: Der Bescheid wird erst in einem Monat rechtskräftig, bis dahin kann also noch Einspruch eingelegt werden.

Skischaukel zwischen Vorarlberg und Tirol

Bereits im Vorfeld waren die Projektbetreiber Ski Zürs AG und Stubener Bergbahnen äußerst zuversichtlich, dass die Bewilligung ohne große Hürden erteilt werden wird. Denn bei der natur- und wasserrechtlichen Prüfung im Dezember 2014 war das Land zum Schluss gelangt, dass keine langwierige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist.

Bei dem vorliegenden Projekt wird kein einziger Quadratmeter Piste neu errichtet. Darf das Millionenprojekt also verwirklicht werden, können Skifahrer künftig per Lift und Bahn zwischen den Skigebieten Zürs-Trittkopf-Rauz und der Albonabahn in Stuben pendeln. (“Zürs plant erste Skilift-Verbindung von Vorarlberg und Tirol”)

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Naturschutz: “Mit allen Tricks gearbeitet”

Bei der Naturschutzanwaltschaft in Dornbirn sieht man die Sache anders: Bei dem Vorhaben sei “mit allen Tricks” gearbeitet worden, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen. Die Betreiber hätten großen Druck ausgeübt, so Naturschutzanwältin Katharina Lins gegenüber den VN.

Sie fordert eine erneute Begutachtung der Pläne, darüber hinaus sind ihr allerdings die Hände gebunden. Denn Einspruch kann die Anwaltschaft nur im Rahmen einer UVP erheben, unter den gegebenen Umständen “könnten nur die betroffenen Gemeinden beeinspruchen.”

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