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AK-Jurist erklärt die neuen Arbeitsrecht-Modelle

Rechtsexperte Maier zur Corona-Kurzarbeit
Rechtsexperte Maier zur Corona-Kurzarbeit ©VOL.AT/Andergassenj
Christian Maier von der AK Vorarlberg informiert zu arbeitsrechtlichen Fragen. Und erklärt das neue Corona-Kurzarbeit-Modell bzw. das Sonderbetreuungs-Zeitmodell für Eltern.
Covid-19-Hotline der AK

Corona stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer beidseitig vor unterschiedliche Herausforderungen. Was, wenn der Kindergarten und die Schule geschlossen haben und sich mir keine andere Möglichkeit zur Betreuung bietet? Welche Vorkehrungen müssen Arbeitgeber treffen, wenn ihre Unternehmensstruktur kein Home-Office zulässt und was für Lösungen gibt es für die Gastronomiebranche? Christian Maier steht Rede und Antwort.

Lösung zur Entlastung der Eltern

Schulen und Kindergärten wurden grundsätzlich geschlossen und betreuen oft nur noch in Ausnahmefällen Kinder. Nämlich von Arbeitnehmern, die in versorgungskritischen Bereichen arbeiten, die zur Eindämmung des Corona-Virus beitragen. Für diese wurde neben der einwöchigen Betreuungsfreistellung kurzerhand das Sonderbetreuungszeitmodell geschaffen. Eltern können demnach bis drei Wochen bei vollem Lohn von der Arbeit fernbleiben, um ihre unter 14-jährigen Kinder zu betreuen. Gleichzeitig hat das Elternteil etwas Luft und Zeit sich nach einer anderen Lösung umzusehen.

Auf diese Sonderbetreuungszeit gibt es jedoch keinen Rechtsanspruch, das heißt es ist Vereinbarungssache zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Von einem privaten Zusammenschluss von Eltern zur Kinderbetreuung rät der Rechtsexperte ab: „Die Kinderbetreuung privat zu organisieren, unterläuft die Schutzmaßnahme, die wir seit 16. März haben“, weist Maier auf die Verordnung der Bundesregierung hin soziale Kontakte einzuschränken.

Offene Betriebe müssen sich eventuell neu organisieren

Firmen, die in Produktionsbranchen tätig sind, in welchen sich die Möglichkeit für Home-Office nicht bietet, sind seit 16. März dazu angehalten, ihren Betrieb so zu organisieren, dass ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Mitarbeitern gewährleistet ist. „Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter und muss schauen, dass sich jetzt niemand ansteckt“, so Maier zur aktuellen Lage in Produktionsstätten.

Selbstverständlich ist auch jeder einzelne Mitarbeiter dazu angehalten, die Hygienemaßnahmen einzuhalten und daran mitzuarbeiten. „Im schlimmsten Fall nehme ich mir aus Eigenschutz selber ein Reinigungsmittel mit und desinfiziere die bestimmten Stellen“, rät Maier für hygienisch kritische Situationen im Arbeitsleben.

Corona-Kurzarbeit-Modell als Überbrückung

Für Gastronomiebetriebe, aber auch andere Firmen, die ihre Lokalität aufgrund der behördlichen Anordnung schließen mussten, gibt es seit dem 16. März ein neues Arbeitsmodell: die Corona-Kurzarbeit. Die Kurzarbeit kann für bis zu drei Monate vereinbart werden. Der Arbeitnehmer reduziert sein Arbeitspensum um ein vereinbartes Ausmaß und erhält mindestens 80 Prozent seines letzten Nettolohns. Im Rahmen dieses Modells bezahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer bekommt den Rest vom Staat ersetzt.

„Das wäre die effizienteste Form, um mein Stammpersonal in der Gastronomie zu halten“, erklärt Maier. „Auch wenn ich eine Wiedereinstellungszusage mache, garantiert mir das nicht, dass die Person nachher wieder bei mir anfängt“, warnt Maier vor einer zu schnellen Kündigung durch selbständige Gastronomen. 

(VOL.AT)

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