Freiwillige Helfer brauchen vom Arbeitgeber Erlaubnis für Einsatz

Möchten freiwillige Helfer und ehrenamtliche Mitglieder von Hilfsorganisationen in Notlagen zu Einsätzen ausrücken, gibt es aus Sicht der Arbeiterkammer (AK) Wien einiges zu beachten. So sei in der Regel die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, die oft auch an eine finanzielle Entschädigung gebunden sei. Eine solche gebe es derzeit jedoch nur im Fall von Großschadensereignissen, informierte die Kammer am Freitag. Eine Anpassung der Rechtslage wurde gefordert.
Kritik an Rechtslage für Ehrenamtliche in Hilfsorganisationen
Ein Großschadensereignis liege vor, wenn mindestens 100 Personen mindestens acht Stunden lang durchgehend am Einsatz beteiligt sind. "Unabhängig davon, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen in einer Notlage nur schwer einschätzbar ist, ist der Anwendungsbereich unverhältnismäßig eingeschränkt und für die aktuelle Situation völlig verkürzt", kritisierte die Arbeiterkammer Wien.
Für von Hochwasser oder ähnlichen Extremwetterereignissen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt: "Behindert Hochwasser den Arbeitsweg, dann liegt eine Dienstverhinderung vor. Verspätungen oder Abwesenheit sind somit entschuldigt, müssen aber unbedingt rechtzeitig dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden." Zu beachten sei ebenfalls, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet seien, alles Zumutbare zu unternehmen, um doch den Arbeitsplatz zu erreichen. Dazu zähle etwa das Nutzen von Öffis oder zeitigeres Losfahren. Einer Gefahr aussetzen müsse man sich dabei jedoch nicht, hieß es. Die Kammer betonte in diesem Zusammenhang, die Rechtslage müsse an die "klimatischen Bedingungen der heutigen Zeit" angepasst werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie auch Betrieben Rechtssicherheit gegeben werden.
(APA/Red)
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