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2G oder 3G - Was beim Kauf einer Saisonskarte gilt

Verwirrung: Was muss man vorweisen, um eine Ski-Saisonskarte erwerben zu können?
Verwirrung: Was muss man vorweisen, um eine Ski-Saisonskarte erwerben zu können? ©Canva
Der Vorverkauf der Saisonskarten hat bei den meisten Seilbahnen in Vorarlberg bereits begonnen. Doch viele Skibegeisterte stellen sich die Frage, welche Nachweise, 2G oder 3G, beim Kauf einer Wintersaisonskarte vorgezeigt werden müssen.

Nach der Kanzlerrochade ist ein Umsturz der Regierung vorerst vom Tisch, doch in manchen Branchen wie etwa dem Tourismus herrscht große Unruhe, wie es nun - mitten in der Pandemie - weitergehen soll. Viele Entscheidungen wie etwa eine neue Covid-Verordnung hängen in der Luft. Es fehlen beispielsweise die Vorgaben, wo "3G" (geimpft, genesen oder getestet) und wo "2G" (geimpft oder genesen) gilt.

"Die Wintersaison heuer wird auf jeden Fall stattfinden", bekräftigte Tourismusministerin Elisabeth Köstinger (ÖVP) in einer Pressekonferenz. Für Seilbahnen gelte die FFP2-Maskenpflicht und ab November die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet), rief Ministerin die Ankündigungen der Regierung in Erinnerung. Für den Kauf von Ski-Saisonkarten wurde die 2G-Regel angekündigt, diese ist allerdings noch nicht in Kraft.

Noch Fragezeichen bei Saisonkarten

Somit sind bei den Ski-Saisonkarten noch nicht alle Fragen geklärt. Trotz der noch ausständigen Verordnung der Bundesregierung bezüglich der 2G oder 3G Regelung bei den Ski-Saisonskarten hat der Vorverkauf bereits gestartet.

Das heißt, wer jetzt schon eine Saisonkarte kauft, weiß nicht, welche Regeln im Dezember gelten werden.

Welche Regelungen vor der Verordnung gelten

Solange von der Bundesregierung keine näheren Regelungen bezüglich der Covid-Maßnahmen verordnet werden, gelten für den Kauf der Saisonskarten prinzipiell keine Corona-Einschränkungen. Wer sich momentan für eine Saisonskarte aus dem Vorverkauf entscheidet, der muss allerdings bei der jeweiligen Verkaufsstelle oder im Online-Shop eine Absichtserklärung mit seiner Unterschrift absegnen. Durch das Unterschreiben der Absichtserklärung ist derzeit der Kauf einer Wintersaisonskarte ohne jeglichen Nachweis möglich.

Ausschnitt aus der Absichtserklärung: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass in Umsetzung der von der Bundesregierung erlassenen COVID-19-Schutzmaßnahmen das Beförderungsticket ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nur im Zusammenhang mit einem vom Fahrgast zu erbringenden gültigen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr entsprechend der jeweiligen Verordnung (geimpft, genesen oder getestet) zur Benutzung der Seilbahnanlage berechtigt."

Mit dem Unterzeichnen der Absichtserklärung verpflichtet sich der Skikarten-Käufer also, dass er die jeweils gültigen Corona-Bestimmungen am Lift einhalten wird.

Welche Regelungen nach der Verordnung gelten könnten

Tritt, wie angekündigt, die 2G-Regel für den Erwerb von Saisonkarten in Kraft, können nur noch geimpfte oder genesene Personen eine solche erwerben.

In der zu unterzeichnenden Absichtserklärung heißt es dazu: "Für den Fall, dass die Laufzeit des Beförderungstickets (Jahreskarte, Saisonkarte, Wochenkarte, etc..) über die Geltungsdauer dieses Nachweises hinausgeht, liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Fahrgastes, diesen Nachweis rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern und zur Kontrolle vorzulegen."

Was für ungeimpfte Personen gilt, die bereits vor Inkraften der Verordnung eine Saisonkarte erworben haben, ist wegen der fehlenden Verordnung allerdings noch nicht ganz klar. Diese könnten dann aber dazu verpflichtet werden, wieder zur Verkaufsstelle zu gehen und den nötigen 2-G Nachweis zu erbringen. Dasselbe könnte auch für jene Personen gelten, deren Impfschutz während der Skisaison abläuft.

Keine Rückerstattungen

In der Absichtserklärung wird ebenso deutlich darauf hingewiesen, dass ungeimpften Saisonkartenkäufern keine Rückerstattung zustehst, sollte die 2G-Regel tatsächlich in Kraft treten.

So steht es in der Absichtserklärung: "Sollte ein Fahrgast behördlich vorgeschriebene COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so ist der Betreiber der Anlage verpflichtet, die Beförderung abzulehnen. Ein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung kann in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden."

(VOL.AT)

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