Metzler weist darauf hin, dass das Projekt wesentlichen Zielen des Landes Vorarlberg widerspriche. „Es kann nicht im öffentlichen Interesse sein, einen derartigen Eingriff in die Natur vorzunehmen und ohne Bewilligung Baumaßnahmen mitten in einem sensiblen Alpinraum durchzuführen“, begründet Umweltsprecher Christoph Metzler seine aktuelle Anfrage an Umweltlandesrat Johannes Rauch.
So sei im Artikel 7 der Landesverfassung ein klares Bekenntnis zum Schutz der Umwelt, insbesondere „Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes“ verankert, sowie ein Bekenntnis zum Klimaschutz. Im Motivenbericht 1984 heißt es dazu wörtlich: „In den Industrienationen zeigen sich nach einer Periode übersteigerter wirtschaftlicher Aktivitäten die Nachteile dieses Verhaltens mit einer Deutlichkeit, die zumindest in Teilbereichen als bedrohlich empfunden wird und die Staaten dazu zwingt, die gefährdeten Güter zu schützen.“
Umweltschutz entsprechend gewichten
Zudem habe der Europäische Gerichtshof entschieden, dass anerkannten Umweltorganisationen auch Parteienstellung in Wasserrechtsverfahren zukomme. Auch die Fachzeitschrift „Recht der Umwelt“ bezeichne es als verfassungsrechtlich geboten, bei Interessensabwägungen den umfassenden Umweltschutz entsprechend zu gewichten.
Die in der Vergangenheit laut Metzler stattgefundene Praxis der Interessenabwägung, bei der als „überwiegend öffentliches Interesse“ fast ausschließlich wirtschaftliche Interessen anerkannt worden seien, sei auch juristisch immer schwieriger haltbar.
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