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Testamente: Haupttäter verbüßt nun Reststrafe

Der Hauptangeklagte meldet sich freiwillig zum Haftantritt
Der Hauptangeklagte meldet sich freiwillig zum Haftantritt ©VOL.AT
Feldkirch - Der zu sieben Jahren Haft verurteilte Haupttäter muss ab Juni bestenfalls wohl nur noch ein weiteres halbes Jahr im Gefängnis verbüßen.
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Im für ihn wohl günstigsten Fall hat der Haupttäter im Testamente-Justizskandal insgesamt zweieinhalb Jahre im Gefängnis zu verbüßen – und ein weiteres Jahr daheim mit einer Fußfessel.

Der 49-Jährige hat sich jetzt freiwillig zum weiteren Haftantritt gemeldet. Ab Juni wird der ehemalige Geschäftsstellenleiter des Bezirksgerichts Dornbirn wieder im Gefängnis sein. Der Millionen-Betrüger hofft, dass er nur noch ein halbes Jahr in einer Gefängniszelle verbringen muss.

Danach möchte der ehemalige Rechtspfleger das restliche Haftjahr im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen. Sein Anwalt Klaus Grubhofer versucht, seinem Mandanten bis dahin einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Ein Job ist eine Voraussetzung für die Gewährung einer Fußfessel.

Die Haftstrafen-Mathematik funktioniert in seinem Fall so: Der Hauptangeklagte im Testamentefälscher-Prozess wurde im Vorjahr in Salzburg nur zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Als Ersttäter darf er mit der vorzeitigen Entlassung auf Bewährung nach der Hälfte der abgesessenen Strafe rechnen – also nach dreieinhalb Jahren.

Zwei Jahre hat der Dornbirner bereits in der Untersuchungshaft verbracht, die ihm angerechnet werden. Damit verbleibt ein Strafrest von eineinhalb Jahren. Nach einem halben Jahr im Gefängnis wird die erste Fußfessel-Voraussetzung erfüllt sein – eine Reststrafe von einem Jahr.

Allerdings ist das milde Salzburger Urteil noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat es zwar akzeptiert, aber die Staatsanwaltschaft hat Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen zu geringer Strafe erhoben. Es könnte also zu einer Prozess-Teilwiederholung kommen. Zudem könnte die Strafe von der zweiten Instanz bestätigt, erhöht oder verringert werden.

Die Berufung hat zwar aufschiebende Wirkung. Der Angeklagte hat aber von seinem Recht Gebrauch gemacht, schon jetzt die Freiheitsstrafe freiwillig anzutreten.

Nichtigkeitsbeschwerden

Es wird damit gerechnet, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einem halben Jahr etwa im Oktober über die Nichtigkeitsbeschwerden im Fall der sechs Angeklagten entscheiden wird – und darüber, ob der OGH selbst die Strafen festlegt oder das Oberlandesgericht Linz. Der Amtsdelikte-Spezialsenat unter dem Vorsitz von OGH-Präsidenten Eckart Ratz ist nicht zuständig, sondern jener Senat, der schon über Grundrechtsbeschwerden von Angeklagten entschieden hat.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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