Der Berufung der Mitarbeiterin, die mit dem Kürzel des Richters Akte unterzeichnet hat, wurde hingegen statt gegeben.
Der mittlerweile suspendierte Gerichtsvorsteher (42) hat laut der Erstanklage die Kanzleileiterin (53) von Frühjahr 2008 bis Sommer 2010 angewiesen, mit seiner Paraphe in 1.500 Exekutionsakten Verfügungen und Beschlüsse zu unterzeichnen. Mayer begründete sein Vorgehen mit Personalmangel am Gericht. Auch vorm OGH beteuerte er, “nichts Böses” gewollt zu haben. “Ich wollte, dass der Laden läuft”, sagte er.
In der Nichtigkeitsbeschwerde argumentierte Verteidiger Martin Mennel, dass es nicht möglich sei, eindeutig festzustellen, welche Schriftstücke vom Richter und welche von der Kanzleileiterin unterzeichnet worden sind. Ein entsprechendes Gutachten sage “nichts aus”. Auch ein Amtsmissbrauch würde nicht vorliegen, da kein Schaden entstanden sei.
Mayer verliert Richteramt
Die Kanzleileiterin, die im Februar 2013 zu neun Monaten bedingt verurteilt worden ist, hatte gegen den Schiedsspruch ebenfalls Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Laut Anwalt Bertram Grass hätte bei dem Urteil auch die psychologische Seite mitbeachtet werden müssen. Die mustergültige Mitarbeiterin hätte sich der Anweisung des Richters, die Schriftstücke mit seiner Paraphe zu unterzeichnen, nicht widersetzen können.
Der OGH verwarf die Nichtigkeitsbeschwerde des suspendierten Gerichtsvorstehers. Die Höchstrichter kamen zu dem Schluss, dass Mayer seine Verantwortung als Letztverantwortlicher nicht hätte delegieren dürfen. Die Strafe wurde zudem von zwölf Monaten bedingt auf 15 Monate angehoben. Besonders bitter für den Richter: Wenn die Strafe höher als zwölf Monate ist, tritt automatisch ein Amtsverlust ein.
Mitarbeiterin war “die Lackierte”
Der Berufung der Kanzleileiterin wurde indes stattgegeben. Sie sei in dem Fall “die Lackierte” gewesen, hieß es. Das Verfahren muss nun am Landesgericht Salzburg neu aufgerollt werden. Der OGH wollte zwar keinerlei Empfehlung abgeben, doch gab man zu bedenken, dass es seit 1. Jänner möglich sei, solche Fälle mit einer ausgerichtlichen Diversion zu lösen.
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