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Arigona Zogaj: VfGH sieht Ausweisung als nicht verfassungswidrig

Der Ausweisungsentscheid des Asyl­gerichtshofs gegen Arigona Zogaj ist nicht verfassungswidrig. Das hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Montag bekanntgegeben. Auch die Beschwerden der Mutter sowie ihrer Geschwister wurden abgelehnt. Die Familie kann somit jederzeit abgeschoben werden.
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Dem Asylgerichtshof seien bei der Beurteilung keine Fehler unterlaufen, heißt es in der offiziellen Begründung. Der Spruch bedeutet, dass die Ausweisung, die bis zum Ende des VfGH-Verfahrens aufgeschoben worden war, durchgeführt werden kann.

Auch Beschwerden von Familie abgewiesen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auch die Beschwerden der Mutter von Arigiona Zogaj sowie ihrer beiden Geschwister gegen deren Ausweisung abgelehnt. Der Asylgerichtshof habe weder grundrechtswidrige Gesetzesauslegungen vorgenommen noch seien grobe Verfahrensfehler unterlaufen, heißt es in der Begründung. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo könne außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie die Existenzgrundlagen entzogen seien.

Im Fall von Arigona Zogaj selbst sieht der VfGH deren Integration zwar als “unbestritten” an, allerdings sei dies nur möglich gewesen, weil sich die im Jahr 2002 eingereiste Beschwerdeführerin einer von ihr nicht bekämpften “und daher rechtskräftigen Ausweisung” im Jahr 2004 widersetzt habe. Arigona Zogaj hätte also – bei gesetzmäßigem Verhalten – bereits 2004 Österreich verlassen müssen, so die Argumentation der Höchstrichter: “Sie musste wissen, dass sie möglicherweise in Österreich nicht bleiben kann.”

Die Verfassungsrichter teilen auch die Ansicht des Asylgerichtshofes, “dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Privat- und Familienleben) bewirken kann”. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer “Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen”, so die Verfassungsrichter.

Wann Arigona Zogaj und ihre Familie abgeschoben werden, kann der VfGH nicht beantworten. Dies habe die Fremdenpolizei bzw. das Innenministerium zu entscheiden. Arigona Zogaj kann nun noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befassen. Allerdings ändere dies nichts daran, dass eine Ausweisung rechtlich zulässig ist, so der VfGH. Sollte Arigona Zogaj das Land nicht freiwillig verlassen, kann die Fremdenpolizei eine Abschiebung durchführen. Einsprüche dagegen seien nun nicht mehr möglich.

Eine letzte Hoffnung für Arigona Zogaj was ein Leben in Österreich betrifft wäre beispielsweise ein humanitärer Aufenthaltstitel, den die Asylbehörden vergeben können. Ein solcher wurde freilich bereits in der Vergangenheit vom Innenministerium abgelehnt. Außerdem muss sie laut Verfassungsgerichtshof zunächst das Land verlassen.

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