Hard hat derzeit zwei Amtsleiter zu bezahlen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die 2013 ausgesprochene Kündigung des damaligen Gemeindesekretärs nicht rechtens ist. Denn das Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz sieht vor, dass Gemeindebedienstete nach fünf Dienstjahren nur mit einem objektiven Grund gekündigt werden dürfen. Und den von Bürgermeister Harald Köhlmeier festgestellte negative Arbeitserfolg konnte das Gericht nicht nachvollziehen.
Amtsleiter erstritt Wiedereinstellung
Grund für die Kündigung war eine einzelne negative Mitarbeiterbeurteilung der Marktgemeinde. Der ehemalige Gemeindesekretär sei inkompetent, selbstherrlich, faul und aggressiv im Umgang mit Mitarbeitern, erklärte die Gemeinde vor dem Arbeitsgericht. Diese Argumentation ließ nicht nur der gekündigte Amtsleiter nicht gelten, der gegen die Kündigung klagte und auch ein Vergleichsangebot von zwei Jahresgehältern ablehnte. Weder das Landesgericht, noch das Oberlandesgericht oder nun der Oberste Gerichtshof konnte die Bewertung der Gemeinde nachvollziehen – und hob die Kündigung auf.
Hohe Kosten für Hard
Hard muss damit nicht nur die Prozesskosten tragen, sondern dem gekündigten Gemeindesekretär die Gehälter der vergangenen Jahre nachzahlen. Allein diese Kosten dürften im oberen sechsstelligen Bereich liegen. Hinzu kommt, dass er nun in einer gleichwertigen Position weiter beschäftigt werden muss.
Die Position des Gemeindesekretärs kommt dafür kaum in Frage. Diese ist bereits seit 2013 nachbesetzt und man scheint wenig Interesse daran zu haben, dies zu ändern. Gemunkelt wird, dass der alte Amtsleiter die Leitung des neuen Pflegeheims übernehmen könnte. Bezahlen muss man ihm den Gehalt eines Amtsleiters, egal in welcher Funktion er schlussendlich tätig wird. Auch könnte er als “weißer Elefant” enden: Dann bekommt er sein Gehalt für eine Stelle, die nur auf dem Papier existiert.
Kritik aus der Opposition
Kündigung als Fehlentscheidung
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