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Gemeindesekretär wurde zu Unrecht gekündigt

Inzwischen hat die beklagte Gemeinde aber längst einen anderen Amtsleiter angestellt.
Inzwischen hat die beklagte Gemeinde aber längst einen anderen Amtsleiter angestellt. ©Symbolbild/Bilderbox
Arbeitnehmer, die bei vollen Bezügen nicht arbeiten müssen, werden landläufig als weiße Elefanten bezeichnet. Und ein solcher könnte bald vor einem Rathaus in Vorarl­berg auftauchen. Zumindest, wenn man den bisherigen Verlauf des Arbeitsprozesses eines ehemaligen Amtsleiters einer Marktgemeinde betrachtet.

Denn nach dem Landesgericht Feldkirch hat nun auch das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) der Anfechtung der Dienstgeberkündigung stattgegeben. Das teilte auf Anfrage Norbert Stütler, Sprecher des Landesgerichts, mit. Dem anwaltlich durch Dieter Fußenegger vertretenen Gemeinde­sekretär hätte gar nicht gekündigt werden dürfen, entschieden die Gerichte.

Inzwischen hat die beklagte Gemeinde aber längst einen anderen Amtsleiter angestellt. Bleibt es bei den bisherigen Gerichtsurteilen, gäbe es dann aber zwei Amtsleiter, den alten und den neuen. Und damit vor allem ein finanzielles Problem für die Kommune. In dem Arbeitsprozess kann sich die bislang unterlegene Gemeinde aber noch mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) in Wien wenden.

Gemeindeangestellte mit zumindest fünf Dienstjahren – wie eben der gekündigte Amtsleiter – genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Im Unterschied zu Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft dürfen langjährige Gemeindeangestellte nur aus besonderen Gründen gekündigt werden. Nach Ansicht des Landes- und des Oberlandesgerichts liege aber keiner der in Paragraf 80 des Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetzes angeführten Kündigungsgründe vor, berichtete Stütler.

Vergebliche Argumentation

Damit hat die anwaltlich von Bertram Grass vertretene Gemeinde in dem Gerichtsverfahren bislang vergeblich argumentiert, dass der Angestellte keinen Arbeitserfolg vorzuweisen habe. Denn mangelnde Arbeitsleistung hat dem Gesetz zufolge in der jährlichen Leistungsbeurteilung dokumentiert zu sein. Der Bürgermeister konnte aber den Gerichten nicht schlüssig erklären, warum er die Leistung seines Gemeindesekretärs 2011 noch positiv, 2012 aber negativ beurteilt hatte. Gekündigt worden sei der Amtsleiter, weil er weder fachlich noch menschlich geeignet sei, gab der Ortschef bei seiner gerichtlichen Befragung dem Feldkircher Arbeitsrichter Klaus Schurig zu Protokoll. Er habe dem Amtsleiter noch eine Chance geben wollen und ihn nur deshalb 2011 positiv beurteilt, sagte der Gemeindevorsteher.

Nach dem ersten Feldkircher Urteil hatte das Oberlandesgericht eine Ergänzung des Verfahrens am Landesgericht angeordnet. Das dann im zweiten Rechtsgang ergangene zweite Urteil des Erstgerichts hat nun das Zweitgericht in Innsbruck bestätigt.

Vergleichsgespräche zwischen den Streitparteien im Feldkircher Gerichtssaal führten zu keinem Erfolg. Der gekündigte Gemeindesekretär verlangte als Kläger seine Wiedereinstellung. Für den Verzicht darauf bot ihm die Gemeinde vergeblich zwei Jahresgehälter an.

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