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20.000 Euro Strafe für illegale Ferienwohnung

Vorstandsvorsitzende der Metro AG, Eckhard Cordes, muss Strafe zahlen
Vorstandsvorsitzende der Metro AG, Eckhard Cordes, muss Strafe zahlen ©VN/DAPD
Feldkirch/Lech - Verwaltungsgerichtshof bestätigte neuerliche Strafe für deutschen Manager, der Lecher Wohnung Familienmitgliedern zur Verfügung stellte.
Spekulaten im Visier
H.P. Martin verlegt Wohnsitz nach Lech

Zwischen 28. Dezember 2008 und 3. April 2009 hat der deutsche Topmanager Eckhard Cordes seine Wohnung in Lech Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten unentgeltlich als Ferienwohnung zur Verfügung gestellt. Weil die Nutzung als Ferienwohnung nicht zulässig ist, muss der ehemalige Vorstandsvorsitzende des deutschen Handelskonzerns Metro eine Geldstrafe von 20.000 Euro bezahlen.

Beschwerden abgewiesen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat die Strafe bestätigt, die die BH Bludenz und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes (UVS) verhängt hatten. Demnach hat Cordes gegen das Vorarlberger Raumplanungsgesetz verstoßen.

Abgewiesen hat das Höchstgericht für Verwaltungssachen in Wien die Beschwerden von Cordes und seiner Frau, die von Rainer Welte aus Rankweil anwaltlich vertreten wurden. Als Hälfteeigentümerin der Wohnung wurde über die Gattin eine Geldstrafe von 10.000 Euro verhängt.

Eckhard Cordes wurde bereits 2009 mit Geldstrafen belegt, weil er 2007 anderen Personen seine Lecher Wohnung als Ferienwohnung überlassen hatte. Die Geldstrafen betrugen damals 11.000 und 14.000 Euro, insgesamt also 25.000 Euro.

Im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren gingen die Behörden von einem Nettoeinkommen von Eckhard Cordes von 100.000 Euro aus. Der damalige Metro-Chef bezeichnete sein Einkommen als „gut ausreichend“, machte aber keine konkreten Angaben. Der frühere Daimler-Manager besitzt vier Häuser und vier Wohnungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Der 62-Jährige und seine Frau behaupteten, sie hätten ihre Wohnung in Lech gewerblich vermietet und nicht anderen als Ferienwohnung überlassen. Das nahm aber der Verwaltungsgerichtshof nicht an, der sich damit der Rechtsansicht der BH und des UVS anschloss.

Denn die Beschwerdeführer hätten ihre Wohnung Familienmitgliedern, Bekannten und Freunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es seien keine Rechnungen ausgestellt worden. Gegen einen Gastgewerbebetrieb spreche auch die dafür fehlende Kennzeichnung und das Klingelschild mit dem Familiennamen der Eigentümer.

Eine Erwerbsabsicht könne sich auch im Umweg ergeben, argumentierte Cordes. Nicht nachvollziehbar ist dabei für den VwGH, „welche geschäftlichen Ziele von welchem Unternehmen durch die unentgeltliche Bereitstellung der Wohnung an Familienmitglieder und enge Freunde erreicht werden sollten“.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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