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Zwei Prozesse gegen Gründer einer Partei

Streitwert der Unterlassungsklage habe die klagende Partei mit 70.000 Euro beziffert
Streitwert der Unterlassungsklage habe die klagende Partei mit 70.000 Euro beziffert ©VOL.AT | APA
"Kleine Schwulette": Unternehmensdirektor hat Chef einer Kleinpartei nicht nur wegen übler Nachrede angeklagt, sondern auch wegen Unterlassung der Äußerungen geklagt.
Anklage: Kränkung durch Parteigründer

Von Seff Dünser (NEUE)

Homophobe und andere ehrenrührige Äußerungen hat der Chef einer kleinen politischen Partei nach Ansicht des Direktors eines Unternehmens öffentlich getätigt. Deshalb hat der Unternehmenschef den Gründer der neuen Partei, wie berichtet, am Landesgericht Feldkirch nach dem Mediengesetz wegen übler Nachrede und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs angeklagt. Zudem führt der medienrechtliche Privatankläger am Landesgericht noch einen zweiten Prozess gegen den nebenberuflichen Politiker: Zivilrechtlich wurde eine Klage auf Unterlassung der Äußerungen eingebracht. Das bestätigte auf Anfrage Gerichtssprecher Norbert Stütler.

In einem Video auf seiner Face­bookseite hat der Parteichef im Jänner den Direktor des Unternehmens als „kleine Schwulette“ bezeichnet. Des Weiteren hat der beklagte Privatangeklagte gesagt, der klagende Privatankläger sei in seine berufliche Position gehievt worden, weil er der Bettgenosse eines Entscheidungsträgers gewesen sei. Dadurch sei der Direktor erpressbar geworden. Deshalb könnten bei dem Unternehmen von außen Bestellungen eingebracht werden, die der kleinen politischen Partei schaden würden. Die neue politische Partei hat bei den Landtagswahlen im Oktober 2019 ihr Ziel deutlich verfehlt, in den Vorarlberger Landtag einzuziehen. Dafür macht der Parteichef den Direktor des Unternehmens mitverantwortlich.

Keine Termine

Für die beiden Prozesse am Landesgericht gebe es noch keine Verhandlungstermine, teilte Justizsprecher Stütler mit. Die zivilrechtliche Klage auf Unterlassung der Äußerungen sei erst am 30. Jänner eingebracht worden. Den Streitwert der Unterlassungsklage habe die klagende Partei mit 70.000 Euro beziffert.

Im medienrechtlichen Verfahren fordert der Privatankläger eine finanzielle Entschädigung für die durch die öffentlichen Äußerungen erlittene Kränkung. Für den Fall eines Schuldspruchs sieht das Mediengesetz dafür bis zu 20.000 Euro vor, in außerordentlich schweren Fällen bis zu 50.000 Euro. Beantragt wird außerdem die Veröffentlichung des Urteils. Das Gericht hat dem Privatangeklagten bis zum 20. Februar eine Frist für eine Gegenäußerung eingeräumt.

Der Privatangeklagte hat in einem weiteren Facebookvideo über den gegen ihn angestrengten Medienprozess berichtet. Dazu wurde der Parteichef vom Gericht nach dem Mediengesetz verpflichtet.

(NEUE)

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