Zuvor war der Bursch in Wohnung des Angeklagten eingedrungen und auf den Mann losgegangen. Die Geschworenen verwarfen einstimmig die Mordanklage und erkannten auf Körperverletzung mit Todesfolge, billigten dem Angeklagten allerdings zu, in klassischer Notwehr gehandelt zu haben.
Nach Par. 3 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) liegt kein rechtswidriges Handeln vor, wenn sich der Täter nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Genau das nahmen die Geschworenen an. Ihrer Ansicht nach war die inkriminierte Handlungsweise gerechtfertigt und auch keine Notwehrüberschreitung gegeben.
Der 43-Jährige, der sich still und beinahe emotionslos bei Richterin Patrizia Kobinger bedankte, wird nun nach fünfmonatiger U-Haft unverzüglich auf freien Fuß gesetzt. Der Freispruch ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwältin behielt sich vorerst Rechtsmittel vor.
Älterer Artikel: Die Zeugenaussage
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