Die Pensionistin aus dem Bezirk Bregenz lebt in einer betreuten Seniorenwohngemeinschaft eines Sozialzentrums. Sie hat erfolglos um die Übernahme der hohen Unterbringungs- und Verpflegungskosten von monatlich 3292 Euro angesucht. Nach der BH Bregenz und dem Landesverwaltungsgericht hat nun in letzter Instanz auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ihren Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung abgelehnt.
Revision
Das Landesverwaltungsgericht in Bregenz hatte eine Revision für zulässig erklärt. Weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob auch eine betreute Wohngemeinschaft eine stationäre Pflegeeinrichtung sei. Nur für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt seit 2018 das Pflegeregressverbot. Damit darf nicht mehr auf das Vermögen von Pflegeheimbewohnern und deren Angehörigen zur Abdeckung der Kosten zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jetzt die Revision der Seniorin als unbegründet abgewiesen. Demnach ist auch für die Wiener Höchstrichter eine betreute Wohngemeinschaft keine stationäre Pflegeeinrichtung.
Notfallschalter
Die Bewohner der Wohngemeinschaft sind nach den gerichtlichen Feststellungen in der Nacht ohne Betreuung. Sie sind mit einem Notfallschalter mit der Nachtschicht des Sozialzentrums verbunden. Der Notfallschalter dient nicht dazu, Pflegeleistungen zu erbringen, sondern zur Vornahme von Notfallmaßnahmen. Dazu hält der VwGH fest: „Es besteht daher für die Bewohner nicht die Möglichkeit, durchgehend, also bei Tag und auch bei Nacht, Pflege- und Betreuungsleistungen zu erhalten. Fehlt die Möglichkeit, in der Nacht Pflegeleistungen erhalten zu können, liegt keine stationäre Pflegeeinrichtung vor, weil das schon begrifflich erforderliche Element der Pflege nicht durchgehend zur Verfügung steht.“
Regressverbot hinfällig
Das Pflegeregressverbot kommt hier nicht zum Tragen, meinen daher auch die Höchstrichter des Verwaltungsgerichtshofs. Deshalb darf zur Deckung der Heimkosten auf das Vermögen der betreuten Frau zurückgegriffen werden. Bei der Antragstellung im Jahr 2018 hat die Pensionistin noch über Ersparnisse von rund 100.000 Euro verfügt. Nach der höchstgerichtlichen Entscheidung muss die Heimbewohnerin weiterhin ihr Vermögen bis zu einem Freibetrag von 10.000 Euro fürs betreute Wohnen zur Verfügung stellen. Erst wenn sie nur noch über maximal 10.000 Euro verfügt, wird ihr Mindestsicherung für die Heimkosten gewährt werden.
(Red.)
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