AA

Zimmer im Internet untervermietet: Wiener Mieterin verliert Wohnung

Der OGH bestätigte nun die Mietvertragskündigung.
Der OGH bestätigte nun die Mietvertragskündigung. ©APA/GEORG HOCHMUTH
Viele vermieten Wohnungen oder einzelne Zimmer im Internet zu horrenden Preisen. Eine Mieterin in Wien wurde daher ihr Mietvertrag gekündigt. Zurecht, wie der Oberste Gerichtshof urteilte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt und die Kündigung einer Mieterin bestätigt, weil sie durch das kurzzeitige Weitergeben ihrer 200 Quadratmeter Altbauwohnung in der Wiener Innenstadt über einen Online-Zimmervermittler übermäßig hohe Gewinne eingestrichen hat.

Wucher bei Vermietung im Internet

Die Entscheidung 7 Ob 189/17w hält fest, dass man sich auch bei tageweiser Untervermietung an die Regeln der Mietzinsbildung halten muss. Anders als die Vorinstanzen sah der OGH die Rechtmäßigkeit der Kündigung in der “Verwertung der Wohnung durch Überlassung an einen Dritten gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung”.

Eine Verwertung liegt demnach auch bei einer tageweisen Vermietung vor. Ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung untervermietet ist, ist unerheblich. Es genügt, wenn sie angeboten wird.

Preise 100 Prozent an Miete anpassen

Der OGH ortete in diesem Fall Wucher, “weil die Hauptmieterin durch die Untervermietung pro Tag um etwa 190 bis 250 Prozent mehr erlösten, als sie selbst für die Wohnung pro Tag aufwenden mussten”, hieß es vom Höchstgericht zur APA. Der OGH zog die Grenze allerdings bereits bei 100 Prozent. Damit ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG verwirklicht.

Kein Gewinn durch Mietplattformen

“Der OGH schiebt dem Mieten von Wohnungen, um sie dann über Plattformen gewinnbringend weiterzuvermieten, richtigerweise einen Riegel vor”, begrüßt Michaela Reitterer, Präsidentin der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV), den Spruch. Sie rechnet damit, dass die Entscheidung den Großteil der angebotenen Unterkünfte auf Plattformen wie Airbnb betrifft.

Will jemand seine Wohnung teuer an Touristen untervermieten, brauche es eine Zustimmung des Vermieters, die eine “unverhältnismäßig hohe Gegenleistung” erlaubt, so der OGH.

(APA/red)

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Wien - 1. Bezirk
  • Zimmer im Internet untervermietet: Wiener Mieterin verliert Wohnung