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Wohnungswechsel jetzt vermeiden

AK Vorarlberg: Umzüge mit Möbel schleppen ist in Zeiten verordneten Abstands für viele unzumutbar.

Jetzt, mitten in der Coronakrise, umziehen? Das sollte wohl tunlichst vermieden werden, findet die AK und fordert klare Regelungen. Immerhin werden seit 23. März 2020, durch das „2. COVID-19-Gesetz“ die Fristen für Räumungsklagen bis einschließlich 30. April 2020 gehemmt. Das heißt: Vermieter können ihren Mietern bis Ende April 2020 die Wohnung überlassen, ohne dass ein am 31. März 2020 auslaufender Mietvertrag dadurch stillschweigend verlängert würde. Für den jetzt nötigen Umgang von Mietern und Vermietern hat die AK Tipps aufbereitet.

Alle müssen derzeit Abstand wahren. Das kann Leben retten. Da scheint ein Wohnungsumzug mit der ganzen gemeinsamen Möbelschlepperei und den erforderlichen Aus- und Einbauten undenkbar. Doch nur die für gerichtliche Verfahren einzuhaltenden Fristen wie für Räumungsklagen werden vorläufig ausgesetzt.

Die meisten Wohnungswechsel finden aber außerhalb der Gerichtsverfahren statt. Die Notverordnungen haben diesen Bereich nicht konkret geregelt.Das führt zu großer  Verunsicherung bei den Betroffenen. Dürfen und müssen sie jetzt umziehen? Haben sie mit Schadenersatzforderungen zu rechnen, wenn sie nicht umziehen? Oder springt der Vermieter vom Vertrag ab, wenn die Wohnung nicht fristgerecht übernommen wird? Mitunter sind ältere oder gesundheitlich vorbelastete Personen, die eigentlich zu Hause bleiben sollten, von einem Umzug betroffen. Auch an Corona erkrankte oder in Quarantäne stehende Personen können betroffen sein. Selbst für gesunde Menschen, die nicht in eine Risikogruppe fallen, scheint ein Umzug derzeit  schwer durchführbar.

Seitens des Gesetzgebers sollten idealerweise nun auch die zivilrechtlich geltenden Wohnungsübergabetermine für eine bestimmte Dauer ausgesetzt werden, damit den Mietern im Nachhinein keine Schadenersatzforderungen drohen und auch Rechtssicherheit besteht. „Solange keine klare Regelung vorliegt, sind Mieter und Vermieter jetzt aufgrund der Umstände selber aufgefordert, solidarisch zu agieren und einvernehmliche Lösungen zu finden“, betont AK-Juristin Ulrike Stadelmann. „Auch die Immobilienmakler sind angehalten, jetzt keinen Druck auszuüben.“

Hilfestellung und Tipps für einvernehmliche Lösungen:

  1. Der befristete Mietvertrag läuft aus:

Für Mieter: Beantragen Sie als Mieter einen Räumungsaufschub oder eine Vertragsverlängerung. Dazu hat die AK Vorarlberg auf ihrer Website ein Musterschreiben online bereitgestellt.

Für Vermieter: Wenn Sie einen Räumungsaufschub gewähren, sollten Sie unverzüglich schriftlich festhalten, dass dadurch der Vertrag nicht verlängert wird. Auch dazu steht eine Mustervereinbarung für den Räumungsaufschub online.

Kommt es zu keiner Vereinbarung über den Räumungsaufschub, können Sie binnen 14 Tagen ab Vertragsablauf eine Räumungsklage einbringen, um zu verhindern, dass das Mietverhältnis automatisch um drei Jahre verlängert wird oder sich sogar in ein unbefristetes Mietverhältnis umwandelt. Allerdings setzt das am 23. 3. 2020 in Kraft getretene „2.COVID-19-Gesetz“ die Frist zur Klagseinbringung bis einschließlich 30. 4. 2020 aus, sodass die Vermieterseite bis 30. 4. 2020 keine Frist versäumen kann und die Frist erst ab 1. 5. 2020 zu laufen beginnt.

Sofern Sie in dieser Situation den auslaufenden Mietvertrag nun doch verlängern möchten, stellt die AK Vorarlberg auf ihrer Website eine Mustervereinbarung online bereit. Es muss nur klar sein, ob der Mietvertrag entweder verlängert wird oder ob nur die Räumungsfirst erstreckt wird.

  • Der Kündigungstermin kann/will wegen COVID 19  nicht eingehalten werden:

Wenn der Kündigungstermin nicht eingehalten wird, sondern wegen der Corona-Pandemie der Umzug hinausgezögert werden soll, dann sollten Sie dies ebenfalls schriftlich durch die Vereinbarung eines Räumungsaufschubes für eine bestimmte Dauer wegen der Corona-Pandemie fixieren. Auch dazu gibt es eine Mustervereinbarung online auf der Website der AK Vorarlberg. Ohne nachweisliche Vereinbarung eines Räumungsaufschubes müsste die Kündigung seitens des Mieters wohl neu erfolgen und es müsste wieder die ursprüngliche Kündigungsfrist eingehalten werden.

  • Neue Mietwohnung – Vertrag unterschrieben – Einzug derzeit aber wegen COVID 19 nicht möglich/nicht erwünscht:

Wenn Sie den vereinbarten Einzugstermin derzeit nicht einhalten können oder möchten, so sollten Sie tunlichst Einigkeit mit der Vermieterseite suchen.

Bei Fragen wenden Sie sich an die Konsumentenberatung bzw. unsere Hotline 050 258 4444

Quelle: AK Vorarlberg

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